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Infektionsschutz, Infektionsschutzgesetz, Pandemieplan

Gemäß der Legaldefinition in § 2 des Infektionsschutzgesetzes wird die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus als Infektion bezeichnet. Kommt es dabei zu krankhaften Symptomen, spricht man von einer Infektionskrankheit.

Krankmachende Erreger können sowohl von Mensch zu Mensch, vom Tier zum Menschen als auch über kontaminierte Gegenstände und Nahrungsmittel übertragen werden. Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu finden sich im  
Infektionsschutzgesetz.  Eine besondere Herausforderung stellen Infektionen mit neuen oder sehr seltenen, besonders gefährlichen (hochinfektiösen) Krankheitserregern dar.

Für den Umgang mit neuen Erregern, die eine besondere Gefahr für die Bevölkerung darstellen können, da die gesamte Bevölkerung ohne natürliche Immunität ist und es zunächst auch keinen Impfstoff gibt, wurde beispielsweise der rheinland-pfälzische  
Pandemieplan  erstellt.

Für die schnelle und umfassende Beratung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten mit hochinfektiösen gefährlichen Krankheitserregern, wie zum Beispiel Ebola, Lassa- oder Krim-Kongo-Fieber, stehen die Einrichtungen des  hessischen Kompetenzzentrums  für hochkontagiöse lebensbedrohliche Erkrankungen (HKLE) zur Verfügung. Um für diese extrem seltenen Krankheitsfälle gerüstet zu sein, wie es § 30 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes vorschreibt, hat das Land Rheinland-Pfalz seit Jahren mit dem Land Hessen ein Verwaltungsabkommen. Rheinland-Pfalz trägt einen Teil der Vorhaltekosten, auf die spezielle Labordiagnostik, den geeigneten Patiententransport und die Intensivmedizinische Versorgung auf der Sonderisolierstation der Universitätsklinik Frankfurt zurückgreifen und eine 24h Fachberatung der Gesundheitsämter sicherstellen zu können.

Informationen zu einzelnen übertragbaren Erkrankungen

Unten stehend finden Sie Informationen zu ausgewählten Erkrankungen, zu denen häufig Anfragen in der Gesundheitsabteilung eingehen. Umfassende Fachinformationen zu weiteren übertragbaren Erkrankungen finden Sie auf der Website des 
Robert Koch-Instituts.

Für interessierte Bürgerinnen und Bürger hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes für viele Infektionskrankheiten Informationen zu Erregern, Übertragungswegen und Schutzmöglichkeiten zur Verfügung gestellt  https://www.infektionsschutz.de/erregersteckbriefe/

Wichtige Informationen zum Coronavirus   haben wir über diesen Link für Sie bereitgestellt.

 

Allgemeine Informationen

Die Grippe (Influenza) ist eine akute Infektionskrankheit, die in seltenen Fällen mit tödlichen Komplikationen einhergehen kann. Von Jahr zu Jahr verändern sich die Virusstämme, die die regelmäßigen „Grippewellen“ im Winter auslösen. Daher wird der Grippeimpfstoff auch jedes Jahr an die zirkulierenden Virustypen angepasst. Das Immunsystem des Menschen kennt meist auch schon die eine oder andere Virusvariante und hat in vielen Fällen zumindest einen Teilschutz aufgebaut, der durch eine Impfung vergrößert werden kann.

Influenza-Saison 2022 / 2023

Das im Vergleich zu den Vorjahren vermehrte Auftreten akuter respiratorischer Erkrankungen ist auf die gleichzeitige Zirkulation verschiedener Atemwegserreger zurückzuführen, darunter hauptsächlich SARS-CoV-2, Rhinoviren sowie Parainfluenzaviren. Sporadisch werden auch Influenzaviren und respiratorischen Synzytialviren (RSV) nachgewiesen. Aktuelle Informationen zur Ausbreitungssituation der saisonalen Influenza hält die  Arbeitsgemeinschaft Influenza (AGI)  am Robert Koch-Institut bereit.

Influenza-Impfstoffe schützen vor der "echten" Grippe, die durch Influenzaviren ausgelöst wird. Diese Viren verursachen unter anderem Erkrankung der Atemwege. Es wird zwischen Impfstoffen gegen die saisonale Grippe, die jeden Winter auftritt, und (prä-)pandemischen Influenza-Impfstoffen unterschieden, die bei (drohenden) Grippe-Pandemien zum Einsatz kommen.

Seit der Saison 2018 / 2019 empfiehlt die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) den Vierfach-Impfstoff (sog. quadrivalenter Impfstoff), das heißt einen Impfstoff, der gegen vier verschiedene Influenza-Virustypen schützt.

Neben den Influenza-Viren Typ A können auch die Influenza-Viren vom Typ B eine bedeutende Rolle in der Bevölkerung spielen. Allerdings kann nie mit Sicherheit vorhergesagt werden, welche Virustypen  bzw. -subtypen in welchem Ausmaß in der kommenden Saison vorherrschen werden.

Die WHO empfiehlt für die kommende Saison 2022 / 2023 eine gegenüber der Saison 2021 / 2022 veränderte Zusammensetzung der Influenza-Impfstoffe gegen die saisonale Grippe, die folgende Virustypen abdeckt:

  • A/Victoria/2570/2019 (H1N1)pdm09-ähnlicher Stamm,
  • A/Darwin/9/2021 (H3N2)-ähnlicher Stamm,
  • B/Austria/1359417/2021 (B/Victoria-Linie)-ähnlicher Stamm,
  • B/Phuket/3073/2013 (B/Yamagata-Linie)-ähnlicher Stamm.

Meist beginnt die eigentliche Grippewelle nach der Jahreswende. Da es nach der Impfung bis zu 14 Tage dauert. Bis der Impfschutz vollständig aufgebaut ist, ist daher der richtige Zeitpunkt für eine Grippeimpfung in den Monaten Oktober und November. 

Wem wird die Impfung besonders empfohlen und wer trägt die Kosten?

Für bestimmte Personen wird die Influenza-Impfung von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut ganz besonders empfohlen, z. B. weil bei ihnen ein schlimmerer Verlauf zu befürchten ist oder weil von ihnen ein besonderes Infektionsrisiko für gefährdete Personen ausgeht. In diesen Fällen werden die Kosten einer Impfung gegen die saisonale Grippe von allen gesetzlichen Krankenkassen gemäß Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) übernommen. 

Die STIKO empfiehlt die Influenza-Impfung für folgende Personengruppen:

  • Personen über 60 Jahre,
  • Schwangere ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel; bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung bereits ab dem
    1. Schwangerschaftsdrittel,
  • Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens, wie z. B.

         -     chronische Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD),
         -     chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten,
         -     Diabetes und andere Stoffwechselkrankheiten,
         -     chronische neurologische Krankheiten, z. B. Multiple Sklerose mit durch Infektionen getriggerten Schüben,
         -     angeborene oder erworbene Immundefekten wie HIV-Infektion,

  • Bewohner von Alters- und Pflegeheimen.

Auch für folgende Personengruppen ist die Influenza-Impfung eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen:

  • Personen mit erhöhter Gefährdung für Kontakt mit dem Virus, z. B. medizinisches Personal und Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr,
  • Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute Risikopersonen fungieren können,
  • Personen mit erhöhter Gefährdung durch direkten Kontakt zu Geflügel und Wildvögeln.

Ausgenommen sind die gemäß der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) durchzuführenden Impfungen aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos in bestimmten Fällen (z. B. Tätigkeit in einer Forschungseinrichtung oder einem Influenza - Referenzlaboratorium); in diesen Fällen besteht ein Kostenübernahmeanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Sollten Sie nicht zu den genannten Personenkreisen gehören, für die die Impfkosten verpflichtend von den Kassenübernommen werden müssen, lohnt sich eine Rückfrage bei Ihrer Krankenversicherung, da einzelne gesetzliche Krankenkassen die Impfkosten auch für weitere Personenkreise übernehmen. Die privaten Kassen und die Beihilfen übernehmen die Impfkosten in der Regel für alle Versicherten. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor einer Impfung bei Ihrer Kasse informieren.

Viele Arbeitgeber bieten Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern darüber hinaus im Betrieb die Influenza-Impfung an.

Die öffentliche  rheinland-pfälzische Impfempfehlung  gilt bei Influenza-Impfungen für alle Personen, so dass bei eventuellen Impfschäden durch eine Influenza-Impfung ein gesetzlich geregelter Entschädigungsanspruch gegenüber dem Land besteht.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur saisonalen Influenza-Impfung sind ebenfalls beim  Robert Koch-Institut
abrufbar.

Besondere Hinweise für Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder

Bei gesunden Kindern und Jugendlichen führt eine Influenza, unabhängig vom Erregertyp, in der Regel nicht zu schweren Krankheitserscheinungen. Bei Vorliegen von chronischen Grunderkrankungen sind schwerere Verläufe allerdings nicht auszuschließen, weshalb diesen Kindern dringend eine jährliche Impfung, möglichst schon im Herbst, empfohlen wird. 

Beim Auftreten einzelner Krankheitsfälle in Gemeinschaftseinrichtungen sind in der Regel keine besonderen Maßnahmen erforderlich. Ob und welche besonderen Maßnahmen beim Auftreten von Krankheitsfällen in Gemeinschaftseinrichtungen zu treffen sind, entscheiden die örtlich zuständigen Gesundheitsämter.

Neben der Impfung bleiben die Händehygiene (gründliches Waschen genügt schon) und die Einhaltung der allgemeinen Hygieneempfehlungen die wichtigste Empfehlung zur Vorbeugung von Influenza und hilft zudem auch gegen andere grippale (grippeähnliche) Infekte. 

Besondere Hinweise für Schwangere in Gemeinschaftseinrichtungen

Seit der Impfsaison 2010 / 2011 wird die Schutzimpfung gegen saisonale Influenza auch Schwangeren ab dem
2. Schwangerschaftsdrittel, bei Vorliegen besonderer Indikationen auch früher, empfohlen. Für geimpfte Schwangere besteht in der Regel keine besondere Gefährdung.

Im Rahmen der Gefährdungsanalyse nach § 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in Verbindung mit § 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) hat der Arbeitgeber für Ungeimpfte zu prüfen, ob eine besondere berufliche Gefährdung von werdenden und stillenden Müttern am Arbeitsplatz vorliegt, um die notwendigen Maßnahmen nach §§ 3 ff. MuSchArbV ergreifen zu können.

Das Mutterschutzgesetz enthält keine entsprechenden Regelungen für Schülerinnen. Für sie sollten in Absprache mit der Schulleitung und dem Gesundheitsamt jedoch die gleichen Vorsichtsmaßnahmen wie für ungeimpfte Lehrerinnen zur Anwendung kommen.

Wenn Sie erkrankt sind oder eine erkrankte Person zu Hause pflegen

Die Influenza-Erreger werden auf dem Luftweg übertragen (sogenannte Tröpfcheninfektion). Die Erreger werden von Erkrankten vor allem beim Husten, aber auch schon beim Sprechen ausgeschieden. Die Ansteckung erfolgt über das Einatmen der Viren. Viren, die durch anhusten oder über die Hände auf andere Gegenstände gelangen, können an der Luft längere Zeit überleben. Fasst man einen mit Viren behafteten Gegenstand oder virusbelastete Hände an, so übertragen sich die Viren auf die eigenen Hände und man kann sich über das Berühren von Mund und Nase anstecken. Vor diesem Hintergrund gelten folgende Empfehlungen:

  • Waschen Sie Ihre Hände mehrmals täglich 20 bis 30 Sekunden mit Seife, auch zwischen den Fingern, vor allem vor und nach jedem Kontakt mit dem Kranken.
  • Vermeiden Sie es, die Schleimhäute von Mund, Augen und Nase zu berühren.
  • Halten Sie beim Husten Abstand zu anderen Personen. Husten und niesen Sie in ein Einmaltaschentuch oder in den Ärmel, nicht in die Hände! Das Einmaltaschentuch sollte sofort in einer Abfalltüte entsorgt werden.
  • Die kranke Person sollte möglichst in einem getrennten Zimmer schlafen.
  • Der/die Erkrankte sollte enge Kontakte zu Mitbewohnerinnen und –bewohnern so weit wie möglich meiden.
  • Lüften Sie geschlossene Räume 3 bis 4 Mal täglich für jeweils 10 Minuten. Die Zahl der Viren in der Luft wird verringert, ein Austrocknen der Mund- und Nasenschleimhäute verhindert.

Weitere Hinweise und Tipps zur „Selbstverteidigung gegen Viren“ finden Sie  hier.  

Influenza-Pandemie

Das Influenza-Virus hat im vergangenen Jahrhundert drei große Pandemien (weltweite Grippewellen) verursacht. Das war immer dann der Fall, wenn sich ein völlig neuartiger Virusstamm entwickelt hatte, gegen den es weder eine natürliche Immunität im Menschen gab, noch einen wirksamen Impfstoff. Dabei starben allein in den Jahren 1918 / 1920 weltweit 20 bis 40 Millionen Menschen. Expertinnen und Experten gehen davon aus, dass eine solche Influenza-Pandemie auch zukünftig wieder auftreten und dabei auch die deutsche Bevölkerung treffen kann. Weltweit haben die zuständigen Behörden entsprechende Notfallpläne erarbeitet.

Ein solcher  nationaler Pandemieplan  existiert auch für Deutschland und wird durch die spezifischen Regelungen der Länderpandemiepläne ergänzt. Der  rheinland-pfälzische Pandemieplan  wurde zuletzt im Februar 2020 aktualisiert.

 

Die Masernerkrankung gehört zu den hochkontagiösen (hochansteckenden) Viruserkrankungen, gegen die es nach wie vor keine kausale Therapie gibt. In den westlichen Industrieländern führen die Masern bei 10 bis 20% der Erkrankten zu Komplikationen. Es wird geschätzt, dass jährlich etwa 50.000 bis 60.000, in manchen Jahren sogar bis zu 100.000 Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Deutschland an Masern erkranken.

Die Infektiosität des Masernvirus ist sehr hoch. So erkranken 95 von 100 nicht-geimpften Personen nach Masernkontakt an den Masern. Die häufigsten Komplikationen sind Mittelohrentzündung (Otitis media) und Lungenentzündung (Bronchopneumonie). Besonders gefürchtet ist die Masernenzephalitis (Gehirnentzündung), die bei Überlebenden zu einer dauerhaften Schädigung des Gehirns führen kann und eine Letalitätsrate von 20 bis 30% aufweist. Veränderte Lebensbedingungen haben zu einer Verschiebung der Erkrankungen in das Jugend- und Erwachsenenalter und damit zu einer erhöhten Gefahr von Komplikationen geführt. Während statistisch betrachtet bei Kleinkindern auf 10.000 Erkrankungen eine Gehirnentzündung kommt, erhöht sich das Risiko bei älteren Kindern und Jugendlichen auf eine Gehirnentzündung pro 1.000 Erkrankungen. Eine weitere Folgeerkrankung ist die seltene, aber stets tödliche subakute sklerosierende Panenzephalitis.

Die Schutzimpfung gegen Masern ist die einzige Möglichkeit der Primärprävention. Es stehen Kombinationsimpfstoffe gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) sowie gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen (MMRV) zur Verfügung. Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt die 1. Masernimpfung als kombinierte MMR-Impfung zum gleichzeitigen Schutz gegen diese drei Infektionskrankheiten im Alter von 11. bis 14. Monaten. Da nach dieser ersten Impfung nicht alle Kinder Antikörper und damit Abwehrkräfte entwickeln, empfiehlt die STIKO seit 2001 eine 2. Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten mit einem Mindestabstand von vier Wochen zur ersten Impfung.

Die Masern-Ausbrüche der letzten 4 Jahre haben gezeigt, dass der Impfschutz vor allem bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen lückenhaft ist, nicht zuletzt, da viele von ihnen nur einmal geimpft sind, wie bis 2001 empfohlen. Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut seit 2010 eine einmalige Impfung gegen Masern für alle nach 1970 Geborenen, die in der Kindheit nicht oder nur einmal geimpft wurden oder deren Impfstatus unklar ist. Insbesondere Eltern und junge Erwachsene, die in Gemeinschaftseinrichtungen, in der Betreuung von Immundefizienten oder im Gesundheitsdienst beschäftigt sind, sollten ihren Impfschutz überprüfen lassen. Denn wer gegen Masern geschützt ist, kann z. B. Säuglinge, die noch nicht geimpft werden können, nicht anstecken.

Die für Brech- und Durchfallerkrankungen verantwortlichen Noro-Viren sind auch in Rheinland-Pfalz hochaktiv. Die Erkrankung ist gekennzeichnet durch starke Übelkeit, plötzlich einsetzendes Erbrechen, Bauchkrämpfe und Durchfälle und ist hochansteckend. Die Symptome dauern meist nur etwa 2 Tage an, die Ansteckungsgefahr besteht jedoch mindestens noch für eine Woche. In der Regel heilt die Erkrankung ohne weitere Folgen, für bestimmte Personengruppen ist jedoch der schnelle und starke Flüssigkeitsverlust bedrohlich.

In den vergangenen Jahren gab es die meisten Neuansteckungen in den Monaten Januar und Februar, Ausbrüche können jedoch über das ganze Jahr verteilt auftreten. Besonders Kleinkinder, ältere Menschen und Patienten mit Herz- Kreislauf- oder Stoffwechselerkrankungen sollten wegen des drohenden, schnellen Flüssigkeitsverlustes früh zum Arzt gehen. Die Noro-Viren werden meist durch Schmierinfektion, das heißt durch direkten Kontakt mit den Erkrankten oder über erregerbehaftete Flächen, wie Waschbecken, Türgriffe und Toiletten, übertragen. Auch auf dem Luftweg kann der Erreger verbreitet werden, zum Beispiel durch Erbrechen. Schon die Aufnahme kleiner Erregermengen führt zu einer Ansteckung. Sorgfältiges Handeln, vor allem häufiges Händewaschen, senkt das Ansteckungsrisiko. Vor Ort beraten die kommunalen Gesundheitsämter betroffene Bürgerinnen und Bürger.

Das Auftreten des Erregers ist für Ärzte und Labore meldepflichtig nach dem Infektionsschutzgesetz.

Ausführliche Informationen und Merkblätter für Gemeinschaftseinrichtungen finden Sie auf den Seiten des
Landesuntersuchungsamtes   und des   Robert Koch-Instituts.

Es gibt zwei durch Zeckenstiche verursachte Krankheiten: zum einen die durch Bakterien bedingte Borreliose (Lyme-Krankheit), zum anderen die durch Viren ausgelöste Frühsommer-Meningoencephalitis (FSME). In der von der rheinland-pfälzischen Landesregierung herausgegeben  Broschüre  finden Sie weitere Informationen.

Rheinland-Pfalz hat für die Borreliose eine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz eingeführt, welche am 30. Juni 2011 in Kraft getreten ist. Ziel ist es, die bisher lückenhafte epidemiologische Datenlage zu verbessern, um Präventionsmaßnahmen gezielter ergreifen zu können.
Hier finden Sie den   Meldebogen Borreliose   für Ärztinnen und Ärzte.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Robert Koch-Instituts.

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