Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht keine strikte Trennung zwischen Staat und Religion vor. Der Staat darf sich jedoch nicht mit einem bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis identifizieren. Er muss vielmehr allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften neutral und tolerant gegenüberstehen. Die Beziehungen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften werden durch das sogenannte Staatskirchenrecht (auch: Religionsverfassungsrecht) geregelt. Gemäß Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i. V. m. Art. 137 Abs. 2 und 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie Art. 41 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht, sich ungehindert zu entfalten. Sie sind von staatlicher Bevormundung frei und ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig. Die Hauptzuständigkeit für die Beziehungen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften liegt bei den Ländern, die die gemeinsamen Sachgebiete (sogenannte "res mixtae") in Verträgen und Vereinbarungen mit den Religionsgemeinschaften regeln. Zu den res mixtae gehören etwa der Religionsunterricht, die theologische Ausbildung an staatlichen Hochschulen oder auch die Seelsorge.

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