Krankenhausfinanzierung

Nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) aus dem Jahre 1972 sind die Bundesländer für die Finanzierung der Investitionskosten, die Krankenkassen für die Finanzierung der Betriebskosten zuständig (duale Finanzierung).

Dies gilt für alle Krankenhäuser, die in den jeweiligen Krankenhausplan eines Bundeslandes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser).

Bei den Hochschulkliniken werden die Investitionskosten nach Außerkrafttreten des Hochschulbauförderungsgesetzes allein von den Ländern getragen.

Bei Krankenhäusern, mit denen die Krankenkassen einen Versorgungsauftrag abgeschlossen haben (Vertragskranken-häuser), werden auch die Investitionskosten von den Krankenkassen finanziert (monistische Finanzierung).