Maßregelvollzug

Der Maßregelvollzug dient der Sicherung, Besserung und Rehabilitation von Menschen, die im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung oder einer Suchtmittelproblematik rechtswidrige Taten begangen haben.

Eine Unterbringung zum Maßregelvollzug in einer psychiatrischen Klinik (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wird richterlich angeordnet und erfolgt in dafür spezialisierten Kliniken für Forensische Psychiatrie.

Sie kommt in Betracht wenn

  • die betreffende Person zum Tatzeitpunkt unter einer psychischen Störung oder eine Abhängigkeitsproblematik litt,
  • die ihrerseits eine fehlende oder erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit verursachte,
  • und deshalb – ungesichert und unbehandelt - auch zukünftig weitere erhebliche Straftaten von der Person zu erwarten sind,
  • weshalb von ihr für die Allgemeinheit eine Gefährlichkeit ausgeht.

Die Verweildauer im Maßregelvollzug ist im Gegensatz zum Strafvollzug bei einer Unterbringung nach § 63 StGB zeitlich nicht und bei einer solchen nach
§ 64 StGB auf zwei Jahre befristet.

Erst wenn zu erwarten ist, dass die Patientinnen und Patienten außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten im Sinne ihrer Anlasstaten mehr begehen werden, ist eine Entlassung möglich.

Vielfältige stationäre und ambulante Therapieangebote sollen im Maßregelvollzug zu einer Linderung der Krankheitssymptome und damit auch zu einer Verringerung der Gefährlichkeit beitragen. Durch eine erfolgreiche Behandlung wird ein selbstbestimmtes, straffreies Leben in stabilen sozialen Bezügen angestrebt. So trägt der Maßregelvollzug auch zur Sicherheit der Bevölkerung bei.

Weiterführende Informationen zum MRV finden Sie unter www.forensik.de sowie auf der Internetseite des Arbeitskreises Forensik Transparent - www.forensik-transparent.de.  
Dort finden sich in einer Forensik-Fibel detaillierte Informationen nach alphabetisch geordneten Stichworten.

Schwerpunkte der Arbeit:

  • Rheinland-pfälzisches Maßregelvollzugsgesetz (MVollzG)
  • Bundesrechtliche Regelungen zur forensischen Psychiatrie, insbesondere Strafgesetzbuch (StGB)
  • Oberste Fachaufsichtsbehörde über die Einrichtungen des Maßregelvollzugs nach dem Maßregelvollzugsgesetz
  • Planung und qualitative Weiterentwicklung der Angebote in der forensischen Psychiatrie
  • Öffentlichkeitsarbeit

Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre zum Download

Therapie schafft Sicherheit. Antworten auf Fragen von Bürgerinnen und Bürgern