Die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts folgt dem Landesgesetz über Verleihung und Entzug der Körperschaftsrechte an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (Körperschaftsstatusgesetz). Körperschaften erhalten mit Statusverleihung das Recht der Erhebung von Kirchensteuer, Ernennung von Kirchenbeamten und das Bekundungsrecht.