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Ergänzungen zur Bestattungsreform finden Sie hier in Kürze.
Im Zuge der Novellierung des Bestattungsgesetzes in Rheinland-Pfalz sind seit in Kraft treten des Gesetzes die Ausbringung der Asche außerhalb von Friedhöfen, die Ascheurnenaushändigung an bestimmte Personen zur privaten Aufbewahrung, die Ascheteilung zur würdevollen Weiterverarbeitung, die Tuchbestattung für jedermann und die Flussbestattung in Rhein, Mosel, Lahn und Saar möglich.
Häufig gestellte Fragen zu Flussbestattungen
In Rheinland-Pfalz ist eine Flussbestattung im Rhein, in der Mosel, der Saar und der Lahn möglich, sofern sich die Gewässer auf rheinland-pfälzischem Hoheitsgebiet befinden.
Gemäß BestG ist eine Flussbestattung die Beisetzung einer Ascheurne aus sofort wasserlöslicher Zellulose, die ausschließlich vom Schiff aus erfolgt. Sie darf nicht in Ufernähe, von einer Brücke oder von Stegen o. Ä. aus erfolgen. Auch das Verstreuen der Asche vom Schiff aus ist nicht zulässig. Eine Flussbestattung darf nur von Bestatterinnen und Bestattern durchgeführt werden. Das Einbringen von Blumen oder anderen Gegenständen in Gewässer ist durch das BestG nicht ausdrücklich erlaubt und unterliegt gemäß § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Erlaubnispflicht. Für die Erteilung einer solchen Erlaubnis sind die wasserschutzrechtlich zuständigen oberen Landesbehörden zuständig.
Die Urne könnte im Falle einer temporär nicht möglichen Flussbestattung im Krematorium oder beim Bestattungsunternehmen entsprechend der Warte- und Bestattungsfrist nach § 23 BestG bis zu sechs Monate aufbewahrt werden. Sollte also wegen Niedrigwassers eine Flussbestattung nicht unmittelbar möglich sein, heißt das nicht, dass sie grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Seitens der Landesverwaltung (obere Wasserbehörden) ist allein über die wasserrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Die Landesverwaltung steht mit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Kontakt, um schlanke Abläufe zu gewährleisten.


