Diese Seite befinden sich derzeit in der Überarbeitung.

Ergänzungen zur Bestattungsreform finden Sie hier in Kürze.

Ein wesentlicher Bestandteil der Novellierung des Bestattungsgesetzes betrifft die Bestattung von Sternenkindern – also Kindern, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind. Zudem berücksichtigt das novellierte Gesetz die besondere Situation der in Rheinland-Pfalz stationierten Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Die neuen Regelungen ermöglichen eine angemessene Würdigung jener Angehörigen der Bundeswehr, die im Auslandseinsatz ihr Leben verloren haben.

Bestattungen von Kindern

Der Begriff „Sternenkind” ersetzt den bisherigen Begriff „Fehlgeburt” und umfasst Kinder, deren Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt und die vor Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche verstorben sind.  Für Sternenkinder besteht keine grundsätzliche Bestattungspflicht. Mit dem BestG wird jedoch festgelegt, dass auf Antrag eines Elternteils oder, wenn kein Elternteil mehr vorhanden ist, auf Antrag der Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG eine Erd- oder Feuerbestattung auf dem Friedhof von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist.

Künftig dürfen Sternenkinder zusammen mit einem in zeitlicher Nähe verstorbenen Elternteil mittels Erd- oder Feuerbestattung beigesetzt werden. Dies muss von einem Elternteil oder, wenn keiner mehr vorhanden ist, von den Verantwortlichen gemäß § 13 Abs. 1 BestG beantragt werden. Dies wäre beispielsweise bei tödlichen Unfällen oder dem Tod der Mutter während der Geburt der Fall. 

Eine weitere zentrale Änderung im BestG betrifft das Leichenschauwesen. Im Zuge dessen wird die Obduktionspflicht für Kinder eingeführt, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, sofern die Todesursache nicht zweifelsfrei erkennbar oder geklärt ist. Da dies ein sensibles Thema ist und in die Totenfürsorge der Eltern eingegriffen wird, wird der Obduktion eine zweite amtliche Leichenschau als Kontrollmechanismus vorgeschaltet, ähnlich wie bei einer Feuerbestattung. So soll sichergestellt werden, dass eine Obduktion wirklich notwendig ist. Die Obduktionspflicht dient der Aufklärung von Straftaten an Kindern. Gerade bei den Kleinsten wird die Dunkelziffer von Fremdeinwirkungen, die zum Tod führten, bundesweit als sehr hoch vermutet. Das liegt daran, dass bei Babys, die beispielsweise durch Schütteln oder Erwürgen getötet wurden, oftmals keine offensichtlichen Spuren von Gewalt erkennbar sind.

Bestattungen von im Ausland gefallenen Soldatinnen und Soldaten

Unter bestimmten Voraussetzungen können im Auslandseinsatz verstorbene Bundeswehrangehörige in einem Ehrengrab dauerhaft bestattet werden. Das bedeutet, dass die festgelegte Mindestruhezeit von 15 Jahren hier keine Anwendung findet und die Friedhofsträger stattdessen ein ewiges Ruherecht gewähren. Das Grab darf somit nicht wieder neu belegt werden. Diese Regelung wurde ursprünglich für gefallene Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr eingeführt. Die Landesregierung übernimmt künftig die dauerhafte Finanzierung, sofern die gesetzlich geregelten Voraussetzungen vorliegen.