Führung im Ausland erworbener akademischer Grade

Das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit ist nur für Auskünfte zur Rechtslage bei Fragen der Führung ausländischer Grade und Titel in Rheinland-Pfalz und für die Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständig. 

Nicht zuständig ist das Ministerium für Fragen der Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen, Hochschulstudien, sonstigen Vorbildungsnachweisen oder der Anerkennung zur Ausübung einer Berufstätigkeit.

In Rheinland-Pfalz ist die Führung ausländischer akademischer Grade durch § 31 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes (HochSchG) im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung geregelt. Danach ist die Führung ausländischer akademischer Grade in Rheinland-Pfalz genehmigungs- und zustimmungsfrei. Gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen darf ein ausländischer Hochschulgrad nur geführt werden, wenn die verleihende Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt, zur Verleihung dieses Grades berechtigt und der Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Der Hochschulgrad ist unter Angabe der verleihenden Hochschule in der Form zu führen, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.

(Beispiele: kandidat pedagogiceskich nauk (Kandidat der pädagogischen Wissenschaft) Universität Moskau – abgekürzt: k.p.n. /Univ. Moskau oder ucenyj agronom (Agronom mit Hochschulbildung) Staatliche Agraruniversität Omsk oder Doktora-ye pezeshki (Doktor in Humanmedizin) Universität für Medizinwissenschaften Gilan)

Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 4 HochSchG ausgeschlossen. 

Dies bedeutet, dass ein im Ausland erworbener Grad grundsätzlich nur in der verliehenen Form (die verliehene Form ist die Form, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht) mit Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden darf. Lediglich bei Hochschulgraden aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kann in der Regel auf die Angabe der verleihenden Hochschule verzichtet werden. 

(Beachte: Äquivalenzabkommen -> https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches-bildungswesen/allgemeines-zur-anerkennung/veroeffentlichungen-und-beschluesse/fuehrung-auslaendischer-hochschulgrade.html )

Von diesem Grundsatz gibt es nach Ziffer 1-4 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 28.05.2021 folgende Begünstigungen: Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die von einer Hochschule eines Mitgliedsstaats der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie von dem Europäischen Hochschulinstitut Florenz und der Päpstlichen Hochschule erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsangabe (d. h. ohne Angabe der verleihenden Hochschule oder Institution) führen. Dies gilt nicht für die Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung der Abkürzung „Dr.“ und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung des verliehenen Doktorgrades ist nicht zulässig. 

Inhaber von folgenden Doktorgraden aus Russland 

  • kandidat architektury
  • kandidat biologiceskich nauk
  • kandidat chimiceskich nauk
  • kandidat farmacevticeskich nauk
  • kandidat filologiceskich nauk
  • kandidat fiziko-matematiceskich nauk
  • kandidat geograficeskich nauk 
  • kandidat geologo-mineralogiceskich nauk
  • kandidat iskusstvovedenija
  • kandidat medicinskich nauk  
  • kandidat psichologiceskich nauk
  • kandidat selskochozjajstvennych nauk
  • kandidat techniceskich nauk
  • kandidat veterinarnych nauk

können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr." ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen. 

Kandidatengrade müssen von der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation (aktuelle Bezeichnung seit 2007) oder einer ihrer Vorgängereinrichtungen verliehen worden sein.

Inhaber von folgenden Doktorgraden 

  • Australien: „Doctor of..." mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
  • Israel: „Doctor of..." mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
  • Japan: „Doctor of..." (hakushi ...)
  • Kanada: „Doctor of Philosophy" - Abk.: „Ph.D."
  • Vereinigtes Königreich: „Doctor of..." mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
  • Vereinigte Staaten von Amerika: „Doctor of Philosophy" - Abk.: „Ph.D.", sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „R1: Doctoral Universities - Very high research activity"  oder als „R2: Doctoral Universities - High research activity"  klassifiziert ist https://carnegieclassifications.acenet.edu/lookup/lookup.php

können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung „Dr." oder „Ph.D.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen. 

Weitere Regelungen über die Führung von im Ausland erworbener Doktorgrade in Rheinland-Pfalz bestehen nicht.

Gemäß § 31 Abs. 3  HochSchG kann ein ausländischer Professorentitel nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, wenn er als Amts- oder Dienstbezeichnung in Verbindung mit einem Forschungs- oder Lehrauftrag vom Herkunftsstaat oder einer vom Staat dazu ermächtigen Stelle auf der Grundlage besonderer wissenschaftlicher Leistungen verliehen wurde. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der ausländischen Hochschule darf der ausländische Professorentitel in Rheinland-Pfalz nur geführt werden, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.

Nach § 31 Abs. 4 HochSchG darf ein ausländischer Ehrengrad oder ehrenhalber verliehener Professorentitel, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle für herausragende wissenschaftliche Leistungen verliehen wurde, in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ein ausländischer Ehrengrad oder Ehrentitel darf nicht geführt werden, wenn die verleihende Stelle kein Recht zur Vergabe des materiellen Grades besitzt. Ein ausländischer Ehrengrad oder ein ehrenhalber verliehener Professorentitel darf demnach nur dann geführt werden, wenn die verleihende ausländische Stelle auch zur Vergabe des entsprechenden Grades oder Titels berechtigt ist.

Für eine konkrete Auskunftserteilung zur Führung Ihrer im Ausland erworbener Grade/Titel müssten zunächst folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Ausbildungsweg und den beruflichen Werdegang,
  • amtlich beglaubigte Kopie des Originals der Verleihungsurkunde (Diplom etc.) zusammen mit einer deutschen Übersetzung, gefertigt von einem nach deutschem Recht öffentlich beeidigten oder bestellten Dolmetscher oder Übersetzer,
  • ggfs. Nachweis bei einer Namensänderung.

Hinweise:

Bitte keine Originale, sondern nur amtlich beglaubigte Kopien (keine Farbkopien!) vorlegen. 

Zur amtlichen Beglaubigung von Kopien sind u. a. befugt: die Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher, Verbandsgemeindeverwaltungen und Gemeindeverwaltungen, die Stadtverwaltungen, Kreisverwaltungen sowie die Polizeiämter (Landesgesetz über die Beglaubigungsbefugnis vom 21.07.1978, GVBl. 1978, S. 597, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2017, GVBl. S 74).

Die Dolmetscher oder Übersetzer müssen nach deutschem Recht öffentlich beeidigt oder bestellt sein. Ein Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer in Rheinland-Pfalz finden Sie hier

Ausländische Urkunden und ihre Übersetzungen müssen jeweils mittels Klammer als zusammengehörig erkennbar sein. 

Die Unterlagen richten Sie bitte an das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz

Für die Bewertung und Zuordnung ausländischer Hochschulabschlüsse zum vergleichbaren deutschen Abschluss ist grundsätzlich die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn (ZAB) zuständig. Die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung kann bei dieser Behörde beantragt werden. Einzelheiten hierzu finden Sie unter: 

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz (KMK), Graurheindorfer Str. 157, 53117 Bonn, Tel: (0228) 501-664, Mail: zabservice(at)kmk.org

Auf den Internetseiten der KMK finden sich alle Informationen, die in diesem Kontext wichtig sind (das Antragsformular, eine Übersicht über die einzureichenden Unterlagen, eine Musterbescheinigung, die Kontaktmöglichkeiten zur ZAB etc.).

Prüfungen und Befähigungsnachweise aus dem Hochschulbereich, die Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes gleichwertig sind (§ 10 Abs. 2, § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes). 

Diese Personen können - unter der Voraussetzung der materiellen Gleichwertigkeit des Hochschulabschlusses - anstelle des ausländischen Hochschulgrades den entsprechenden deutschen Hochschulgrad führen. 

Für diesen Personenkreis wird auf formlosen Antrag eine Einzelfallprüfung durch das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit vorgenommen. Dem Antrag fügen Sie bitte folgende Unterlagen bei: 

  • Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Ausbildungsweg und den beruflichen Werdegang,
  • amtlich beglaubigte Kopien des Originals des Reifezeugnisses (Hochschulzugangsberechtigung) einschließlich Fächer- und Notenübersicht zusammen mit einer deutschen Übersetzung; gefertigt von einem nach deutschem Recht öffentlich beeidigten oder bestellten Dolmetscher oder Übersetzer,
  • amtlich beglaubigte Kopien des Originals der Verleihungsurkunde (Diplom etc.) einschließlich Fächer- und Notenübersicht zusammen mit einer deutschen Übersetzung, gefertigt von einem nach deutschem Recht öffentlich beeidigten oder bestellten Dolmetscher oder Übersetzer,
  • amtlich beglaubigte Fotokopie der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes (sofern noch nicht ausgestellt, beglaubigte Fotokopie des Registrierscheins),
  • amtlich beglaubigte Fotokopie der Aufenthaltsgenehmigung bzw. des Personalausweises, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • Bestätigung des Einwohnermeldeamts, dass Sie mit Hauptwohnung in Rheinland-Pfalz amtlich gemeldet sind,
  • Nachweis einer eventuellen Namensänderung,
  • formlos unterschriebene Erklärung, dass ein vergleichbarer Antrag bisher in keinem anderen Bundesland gestellt wurde.

Hinweise: 

Zur amtlichen Beglaubigung von Kopien sind u. a. befugt: die Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher, Verbandsgemeindeverwaltungen und Gemeindeverwaltungen, die Stadtverwaltungen, Kreisverwaltungen sowie die Polizeiämter (Landesgesetz über die Beglaubigungsbefugnis vom 21.07.1978, GVBl. 1978, S. 597 mit Änderung vom 26.03.1980, GVBl. 1980, S. 71).

Bitte keine Originale zusenden, sondern stattdessen nur amtlich beglaubigte Kopien (keine Farbkopien!) vorlegen. 

Die Dolmetscher oder Übersetzer müssen nach deutschem Recht öffentlich beeidigt oder bestellt sein. Ein Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer in Rheinland-Pfalz finden Sie hier

Ausländische Urkunden und ihre Übersetzungen müssen jeweils mittels Klammer als zusammengehörig erkennbar sein. 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antragsbearbeitung nur erfolgt, wenn die benötigten Unterlagen in der vorstehend ausgewiesenen Form und vollständig vorliegen.

Den Antrag richten Sie bitte an das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit, Mittlere Bleiche 61,  55116 Mainz

Grundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Lehramtsqualifikation ist das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehramtsqualifikationen (LehrQFG RP) vom 8. Oktober 2013. Fachlich zuständig für das Verfahren ist das Ministerium für Bildung. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

Bei Berufen, die nicht reglementiert sind (d. h. der Berufszugang oder die Ausübung des Berufs ist gesetzlich nicht an den Nachweis einer bestimmten Befähigung bzw. Qualifikation gebunden und bedarf somit keiner behördlichen Anerkennung), entscheidet der Arbeitgeber, ob die erlangte Qualifikation den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes genügt. Dies ist der Regelfall. 

Bei Berufen, die reglementiert sind (d. h. der Berufszugang oder die Ausübung des Berufs ist gesetzlich an den Nachweis einer bestimmten Befähigung bzw. Qualifikation gebunden), obliegt die Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen.

Eine Liste der reglementierten Berufe sowie weitere Informationen finden Sie auf der anabin-Datenbank auf den Internetseiten der Kultusministerkonferenz.

Seit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (IngKaG) vom 09. März 2011 (GVBl. S. 47) - zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 295) - ist im Hinblick auf das Recht zur Führung der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen die für das Antragsverfahren zuständige Stelle die 

Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Körperschaft des Öffentlichen Rechts
Rheinstraße 4 A, 55116 Mainz 
Tel:  (06131) 95986-0 (Zentrale) 
Fax: (06131) 95986-33
E-Mail: info(at)ing-rlp.de
Homepage: www.ing-rlp.de

https://www.ing-rlp.de/service/anerkennung-auslaendischer-hochschulabschluesse.html

Um einen deutschen Hochschulabschluss zu erreichen, müssten Sie – ausgehend von Ihrer Qualifikation - Ihr Studium an einer (Fach-)Hochschule oder wissenschaftlichen Hochschule Ihrer Wahl fortsetzen. 

Auskünfte in Bezug auf die Anerkennung im Ausland erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen, die zum Weiterstudium oder der Promotion in der Bundesrepublik berechtigten bzw. als Zulassungsvoraussetzung für ein Aufbaustudium angerechnet werden sollen, erteilt die jeweilige (Fach-)Hochschule oder wissenschaftliche Hochschule. Näheres finden Sie hier.