Lehrauftragsprogramm Mary Somerville an Hochschulen für angewandte Wissenschaften

Das Mary Somerville-Lehrauftragsprogramm unterstützt Frauen auf dem Weg zur Lehre an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften. Das Programm hat zum Ziel, die Chancen qualifizierter Hochschulabsolventinnen auf eine Fachhochschulprofessur dadurch zu erhöhen, dass frühzeitig Lehrerfahrung und Kontakte zu Hochschulen für angewandte Wissenschaften erworben werden.

Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes vergeben die Lehraufträge und sind die erste Anlaufstelle, wenn Sie sich für das Mary Somerville Programm interessieren. Die Gleichstellungsbeauftragten helfen Ihnen bei der Antragstellung.

  • Erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 HochSchG)
  • Pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre, Ausbildung oder entsprechende hochschuldidaktische Weiterbildung nachgewiesen wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 HochSchG)
  • Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (nachzuweisen i. d. R. durch eine qualifizierte Promotion) oder eine mindestens dreijährige berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs. Es muss deutlich erkennbar sein, dass die für eine HAW-Professur noch fehlende Qualifikation in überschaubarer Zeit nachgeholt sein wird (die Promotion sollte begonnen sein). Für den künstlerischen Bereich können Ausnahmen in Anlehnung an § 49 Abs. 4 HochSchG zugelassen werden.
  • Es sollte noch kein Lehrauftrag an der antragstellenden Hochschule für angewandte Wissenschaften wahrgenommen worden sein.
  • Votum der Gleichstellungsbeauftragten

Die Darstellung des Frauenanteils im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Semestern im entsprechenden Fachbereich. 

  • Vergabe erfolgt semesterweise für bis zu  6 Semesterwochenstunden pro Einzelfall
  • Antrag der jeweiligen Fachhochschule (Stichtage: 1. März, 1. September) über die Präsidentin oder den Präsidenten der Hochschule mit beigefügtem Lebenslauf der Bewerberin beim fachlich zuständigen Ministerium
  • Die Höchstförderdauer beträgt zwei Jahre.
  • Die Gleichstellungsbeauftragten sind bei der Antragstellung zu beteiligen.
  • Reisekosten können bis zu einer maximalen Höhe von 250 Euro geltend gemacht werden.

Beauftragte für Gleichstellung in den Hochschulen

Liste der Hochschulen für angewandte Wissenschaften als PDF-Dokument