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Ergänzungen zur Bestattungsreform finden Sie hier in Kürze.

Informationen zur Verfügung der Urne

Im Zuge der Novellierung des Bestattungsgesetzes in Rheinland-Pfalz sind seit in Kraft treten des Gesetzes die Ausbringung der Asche außerhalb von Friedhöfen, die Ascheurnenaushändigung an bestimmte Personen zur privaten Aufbewahrung, die Ascheteilung zur würdevollen Weiterverarbeitung, die Tuchbestattung für jedermann und die Flussbestattung in Rhein, Mosel, Lahn und Saar möglich. 


Häufig gestellte Fragen

Die Asche kann nur an eine Person übergeben werden, die die verstorbene Person zuvor in einer Totenfürsorgeverfügung zur Totenfürsorge bestimmt hat. Erinnerungsstücke, die aus der Asche der Verstorbenen gefertigt wurden, wie beispielsweise Schmuckstücke, Schmucksteine, Gemälde oder Keramiken, können von dieser Person jedoch an andere Personen weitergegeben werden, sofern dies in der Totenfürsorgeverfügung festgelegt wurde. Eine Aufteilung der Asche auf mehrere Urnen ohne Weiterverarbeitung für Erinnerungsstücke ist nicht möglich.

Der Bestattungswunsch muss zu Lebzeiten in einer Totenfürsorgeverfügung schriftlich festgehalten werden.

Die Erklärung kann formlos abgegeben werden, muss aber zwingend die folgenden Informationen enthalten:

  • Es muss eindeutig erkennbar sein, wer die Totenfürsorgeverfügung wann verfasst hat. Deshalb müssen Name, Anschrift und Geburtsdatum der sterbenden Person angegeben werden.
  • In der Totenfürsorge muss ebenfalls unter Angabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum eine Person genannt werden an die die Asche ausgehändigt wird.
  • Der Bestattungswunsch, gemäß einer der gesetzlich zugelassenen Bestattungsformen beigesetzt zu werden, muss detailliert und eindeutig dargestellt werden.
  • Eine mögliche Entnahme der Asche für Erinnerungsstücke muss festgelegt werden, ebenso die Empfänger (mit Name, Adresse, Geburtsdatum).
  • Die eigenhändige Unterschrift der verfügenden Person.

 

Eine Muster-Totenfürsorgeverfügung finden Sie hier.

Wenn eine würdige Totenfürsorge nicht mehr möglich ist, beispielsweise weil die verfügte Person verstorben ist oder in ein Pflegeheim umzieht, muss die Asche der verstorbenen Person durch die gesetzlich bestimmten Verantwortlichen auf einem Friedhof beigesetzt werden. Eine Weitergabe oder gar „Weitervererbung“ der Urne ist nicht vorgesehen.

Wenn für die aufgefundene Asche keine bestattungsverantwortliche Person mehr ausfindig gemacht werden kann, ist diese als ordnungsbehördliche Bestattung beizusetzen.

Ja, das ist möglich. Die Ascheurne der verstorbenen Person muss dann durch die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG auf dem Friedhof gemäß § 11 Abs. 9 BestG beigesetzt werden.

Nein, wenn die zur Totenfürsorge bestimmte Person die in der Totenfürsorgeverfügung festgelegte Bestattungsform (z. B. eine Flussbestattung) nicht bezahlen kann, kann diese dafür keine staatliche finanzielle Hilfe erhalten. Sollten auch keine anderen Personen für die gewünschte Bestattungsform aufkommen wollen, kann diese nicht vollzogen werden. In diesem Fall müssen die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG die verstorbene Person gemäß § 11 Abs. 9 BesG auf dem Friedhof beisetzen lassen. Sozialbestattungen oder ordnungsbehördlich angeordnete Bestattungen müssen als Erd- oder Feuerbestattung auf einem Friedhof erfolgen.

Nein, allerdings gilt dann das entsprechende Landesbestattungsgesetz. Demnach muss die Urne auf einem Friedhof beigesetzt werden, da die Aufbewahrung der Ascheurne zu Hause nicht erlaubt ist. Ein Beispiel: Die zur Totenfürsorge bestimmte Person wohnt in Bayern und die in Rheinland-Pfalz verstorbene Person hat in einer Totenfürsorgeverfügung festgelegt, dass die Urne zur häuslichen Aufbewahrung an die Person in Bayern gegeben werden soll. Dies ist nach Bay. BestG nicht zulässig. Die Person darf die Urne nicht zu Hause aufbewahren. Dann greift § 11 Abs. 9 BestG und die Urne muss auf dem Friedhof beigesetzt werden. Eine nicht in Rheinland-Pfalz lebende zur Totenfürsorge berechtigte Person kann die Ascheurne jedoch gemäß BestG RP auf den darin zugelassenen Flüssen bestatten oder auf einem zugelassenen Grundstück in Rheinland-Pfalz verstreuen lassen, sofern dies verfügt wurde. 

Nein, die verstorbene Person muss ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben.

Mit der am 17.11.2025 geendeten externen Anhörung sieht der Entwurf der neuen Durchführungsverordnung zum Bestattungsgesetz eine Bestattungsgenehmigung nicht mehr vor. Allerdings muss es anstelle der Bestattungsgenehmigung zumindest Bestattungsvoraussetzungen geben, wann eine Bestattung stattfinden darf. Da seitens der externen Beteiligten diesbezüglich keinerlei Einwände vorgetragen wurden, gehen wir davon aus, dass die derzeitigen im Entwurf enthaltenen Regelungen inhaltlich in Kraft treten werden. Außerdem haben die aufgeführten Voraussetzungen aufgrund von Gesetzesgrundlagen sowieso zu erfolgen. Neu geregelt wird lediglich, wem die erfolgten Nachweise vorzulegen sind. 

 

Deshalb gilt ab sofort als Bestattungsvoraussetzung für: 

1. Erdbestattungen: 

  • ordnungsgemäß ausgefüllte Todesbescheinigung
  • Sterbefallbeurkundung oder der Vermerk der Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 S.1 Personenstandsverordnung
  • Vorlage beim zuständigen Friedhofsträger

 2. Feuerbestattungen: 

  • ordnungsgemäß ausgefüllte Todesbescheinigung
  • Sterbefallbeurkundung oder der Vermerk der Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 S.1 Personenstandsverordnung
  • Nachweis über die zuvor durchgeführte besondere amtliche Leichenschau
  • Freigabe durch die zuständige Staatsanwaltschaft (bei ungeklärten Todesarten)
  • Vorlage beim Träger der Feuerbestattungsanlage und dem zuständigen Friedhofsträger 

3. Neue Bestattungsformen nach § 11 Abs. 8 BestG: 

  • ordnungsgemäß ausgefüllte Todesbescheinigung
  • Sterbefallbeurkundung oder der Vermerk der Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 S.1 Personenstandsverordnung
  • Vorlage beim zuständigen Träger der Feuerbestattungsanlage

4. Bei Kindern gem. § 19 Abs. 4 BestG: 

  • ordnungsgemäß ausgefüllte Todesbescheinigung
  • Sterbefallbeurkundung oder der Vermerk der Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 S.1 Personenstandsverordnung
  • Nachweis über die zuvor durchgeführte besondere amtliche Leichenschau
  • Freigabe durch die zuständige Staatsanwaltschaft (bei ungeklärten Todesarten)

 

Vorlage beim Träger der Feuerbestattungsanlage und bei Erdbestattungen auch dem zuständigen Friedhofsträger

 

Die Regelungen in § 8 Abs. 1 für Sternenkinder sowie die Absätze 2 und 3 der derzeit geltenden Durchführungsverordnung zum Bestattungsgesetz, gelten weiterhin. 

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