Gesundheitsrecht / Aufsicht über die Pflegeversicherung

Die Abteilung beschäftigt sich mit den grundsätzlichen Rechtsfragen des Gesundheitsrechts in Rheinland-Pfalz und fachbegleitend der Änderung gesundheitsrechtlicher Vorschriftren auf Bundes- und Landesebene, soweit die Sozialversicherungsabteilung betroffen ist.

Ausgehend von der Kompetenz des Landes nach Art. 74 Grundgesetz sind die wesentlichen gesundheitsrechtlichen Vorschriften auf Bundesgesetze (z. B. Embryonenschutzgesetz,  Stammzellengesetz, Sozialgesetzbuch) begründet. Da wo ein entsprechendes Regelungsbedürfnis auf Bundesebene verneint wird, gibt es Landesgesetze (z. B. Bestattungsgesetz, Landeskrankenhausgesetz).

Das Landesgesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz- BestG) Rheinland-Pfalz vom 11. März 1983 (GVBl. S. 69) regelt den Rechtsrahmen des Bestattungsrechts in Rheinland-Pfalz. Das Gesetz regelt das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen in Übereinstimmung sowohl mit allgemeinen ethischen und sittlichen Vorstellungen als auch den gesundheitspolizeilichen und ordnungsrechtlichen Anforderungen.

Im Wesentlichen geht es von der Eigenverantwortlichkeit der Träger des Friedhofswesens (Gemeinden, Kirchen und Religionsgemeinschaften) aus und legt nur diejenigen Beschränkungen auf, die mit Rücksicht auf übergeordnete staatliche Interessen unumgänglich notwendig sind. Es beachtet die Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit der Kirchen.

Informationen zu alternativen Bestattungsformen erhalten Sie bei Ihren örtlichen Friedhofsverwaltungen.

Das Datenschutzrecht in Deutschland ist im Wesentlichen durch das Bundesdatenschutzgesetz und das Landesdatenschutzgesetz geregelt. Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen im SGB IV u. V. Im Rahmen der Technisierung des Gesundheitswesens gibt es zahlreiche Rechtsprobleme, wie und unter welchen Voraussetzungen Daten erhoben, gespeichert und weiter gegeben werden können. Im Zusammenwirken mit den Institutionen des Gesundheitswesens und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz werden Rechtsfragen bearbeitet. Dabei steht das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten, wie es von der Gesetz- und Rechtssprechung anerkannt ist, im Mittelpunkt.

Das Besondere Gebührenverzeichnis der Gesundheitsverwaltung ist als Anlage zum Landesgebührengesetz geregelt. Es enthält zahlreiche Gebührentatbestände, die für die öffentliche Gesundheitsverwaltung im Lande Rheinland-Pfalz Grundlage von Gebührenerhebung sind.

Dieses Gebührenverzeichnis betrifft Leistungen der Gesundheitsämter, des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung auf dem Bereich des Gesundheitswesens, des Landesuntersuchungsamtes und anderer Einrichtungen der Gesundheitsverwaltung in Rheinland-Pfalz. Im Zusammenwirken mit anderen Ministerien wird dieses Gebührenverzeichnis regelmäßig auf seine fachliche und kostenmäßige Aktualität geprüft und bei Bedarf fortgeschrieben.

Das Gebührenrecht der Heilberufe ist öffentlich-rechtliches Preisrecht.

Die Leistungen der Ärzte, Zahnärzte und Psychologischen Psychotherapeuten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens gegenüber privatversicherten Patienten erfolgen auf der Basis entsprechender Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sowie der Gebührenordnung für psychologische Psychotherapeuten (GOP).

Diese Rechtbestimmungen sind Bundesrecht.

Das Referat wirkt mit bei der Weiterentwicklung des Gebührenrechts der Heilberufe auf Bundesebene im Rahmen der fachlichen Beteiligung der Länder.

Mit dem am 26. Februar 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz wurden die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten im Behandlungsverhältnis erstmalig zusammenfassend geregelt und damit die Rechte und Einflussmöglichkeiten als Patientinnen und Patienten gestärkt. Schon infolge der Gesundheitsreform 2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) wurde die Integration von Patientenvertreterinnen und -vertretern im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) weiter ausgebaut, indem eine Stabsstelle Patientenbeteiligung eingerichtet wurde, die es den Patientenvertreterinnen und -vertretern ermöglichen soll, ihre Aufgaben auf gleicher Augenhöhe mit den Mitgliedern des gemeinsamen Bundesausschusses wahrzunehmen. Auch in den Schlichtungsstellen der Landeskammern der Heilberufe (Heilberufsgesetz) gibt es Patientenvertreterinnen und -vertreter.

Auf Landesebene haben die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher der Krankenhäuser (geregelt im Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz) eine wichtige Funktion im Krankenhaus. Ihre Aufgabe ist es, Patientinnen und Patienten im Krankenhaus zu informieren und sie in der Wahrnehmung ihrer Rechte zu stärken und zu unterstützen. Sie können Beschwerden von Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen entgegennehmen und in unabhängiger Funktion zwischen diesen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenhauses oder der Krankenhausleitung vermitteln. Das Ministerium unterstützt die Arbeit der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher aber auch weitere ehrenamtlich Tätige in der Patientenbetreuung („Grüne Damen und Herren“).

Mit dem Landesgesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der Gesundheitsversorgung (Landespatientenmobilitätsgesetz) in Rheinland-Pfalz, das seit 25. März 2015 in Kraft ist, wird der Zugang von Patientinnen und Patienten zu einer sicheren und hochwertigen Gesundheitsversorgung in Rheinland-Pfalz erleichtert.

Für Informationen und ggf. Beschwerden stehen die folgenden Ansprechpartner zur Verfügung: