Bestattungsgesetz

„Nach über 42 Jahren haben wir einen neuen Rahmen geschaffen, der individuelle Vorstellungen und Wünsche der Menschen im Land mit einem würdevollen Abschiednehmen in Einklang bringt. Viele Menschen wollen sich mit dem Gedanken auseinandersetzen, was mit ihnen nach ihrem Ableben geschieht. Wer keine neue Bestattungsform für sich wählt oder dieses nicht im Vorfeld schriftlich erklärt, der kann wie bisher auch in einem Sarg oder einer Urne auf dem Friedhof beigesetzt werden. Wir erhalten so unsere Tradition und Friedhofskultur und ermöglichen neue Räume für eine individuelle Form der Bestattung.“

Staatsminister Clemens Hoch


Häufig gestellte Fragen zum neuen Bestattungsrecht

Verfügung der Urne

Die Asche kann nur an eine Person übergeben werden, die die verstorbene Person zuvor in einer Totenfürsorgeverfügung zur Totenfürsorge bestimmt hat. Erinnerungsstücke, die aus der Asche der Verstorbenen gefertigt wurden, wie beispielsweise Schmuckstücke, Schmucksteine, Gemälde oder Keramiken, können von dieser Person jedoch an andere Personen weitergegeben werden, sofern dies in der Totenfürsorgeverfügung festgelegt wurde. Eine Aufteilung der Asche auf mehrere Urnen ohne Weiterverarbeitung für Erinnerungsstücke ist nicht möglich.

Der Bestattungswunsch muss zu Lebzeiten in einer Totenfürsorgeverfügung schriftlich festgehalten werden.

Die Erklärung kann formlos abgegeben werden, muss aber zwingend die folgenden Informationen enthalten:

  • Es muss eindeutig erkennbar sein, wer die Totenfürsorgeverfügung wann verfasst hat. Deshalb müssen Name, Anschrift und Geburtsdatum der sterbenden Person angegeben werden.
  • In der Totenfürsorge muss ebenfalls unter Angabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum eine Person genannt werden an die die Asche ausgehändigt wird.
  • Der Bestattungswunsch, gemäß einer der gesetzlich zugelassenen Bestattungsformen beigesetzt zu werden, muss detailliert und eindeutig dargestellt werden.
  • Eine mögliche Entnahme der Asche für Erinnerungsstücke muss festgelegt werden, ebenso die Empfänger (mit Name, Adresse, Geburtsdatum).
  • Die eigenhändige Unterschrift der verfügenden Person.

Wenn eine würdige Totenfürsorge nicht mehr möglich ist, beispielsweise weil die verfügte Person verstorben ist oder in ein Pflegeheim umzieht, muss die Asche der verstorbenen Person durch die gesetzlich bestimmten Verantwortlichen auf einem Friedhof beigesetzt werden. Eine Weitergabe oder gar „Weitervererbung“ der Urne ist nicht vorgesehen.

Wenn für die aufgefundene Asche keine bestattungsverantwortliche Person mehr ausfindig gemacht werden kann, ist diese als ordnungsbehördliche Bestattung beizusetzen.

Ja, das ist möglich. Die Ascheurne der verstorbenen Person muss dann durch die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG auf dem Friedhof gemäß § 11 Abs. 9 BestG beigesetzt werden.

Nein, wenn die zur Totenfürsorge bestimmte Person die in der Totenfürsorgeverfügung festgelegte Bestattungsform (z. B. eine Flussbestattung) nicht bezahlen kann, kann diese dafür keine staatliche finanzielle Hilfe erhalten. Sollten auch keine anderen Personen für die gewünschte Bestattungsform aufkommen wollen, kann diese nicht vollzogen werden. In diesem Fall müssen die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG die verstorbene Person gemäß § 11 Abs. 9 BesG auf dem Friedhof beisetzen lassen. Sozialbestattungen oder ordnungsbehördlich angeordnete Bestattungen müssen als Erd- oder Feuerbestattung auf einem Friedhof erfolgen.

Nein, allerdings gilt dann das entsprechende Landesbestattungsgesetz. Demnach muss die Urne auf einem Friedhof beigesetzt werden, da die Aufbewahrung der Ascheurne zu Hause nicht erlaubt ist. Ein Beispiel: Die zur Totenfürsorge bestimmte Person wohnt in Bayern und die in Rheinland-Pfalz verstorbene Person hat in einer Totenfürsorgeverfügung festgelegt, dass die Urne zur häuslichen Aufbewahrung an die Person in Bayern gegeben werden soll. Dies ist nach Bay. BestG nicht zulässig. Die Person darf die Urne nicht zu Hause aufbewahren. Dann greift § 11 Abs. 9 BestG und die Urne muss auf dem Friedhof beigesetzt werden. Eine nicht in Rheinland-Pfalz lebende zur Totenfürsorge berechtigte Person kann die Ascheurne jedoch gemäß BestG RP auf den darin zugelassenen Flüssen bestatten oder auf einem zugelassenen Grundstück in Rheinland-Pfalz verstreuen lassen, sofern dies verfügt wurde. 

Nein, die verstorbene Person muss ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben.

Flussbestattungen

In Rheinland-Pfalz ist eine Flussbestattung im Rhein, in der Mosel, der Saar und der Lahn möglich, sofern sich die Gewässer auf rheinland-pfälzischem Hoheitsgebiet befinden.

Gemäß BestG ist eine Flussbestattung die Beisetzung einer Ascheurne aus sofort wasserlöslicher Zellulose, die ausschließlich vom Schiff aus erfolgt. Sie darf nicht in Ufernähe, von einer Brücke oder von Stegen o. Ä. aus erfolgen. Auch das Verstreuen der Asche vom Schiff aus ist nicht zulässig. Eine Flussbestattung darf nur von Bestatterinnen und Bestattern durchgeführt werden. Das Einbringen von Blumen oder anderen Gegenständen in Gewässer ist durch das BestG nicht ausdrücklich erlaubt und unterliegt gemäß § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Erlaubnispflicht. Für die Erteilung einer solchen Erlaubnis sind die wasserschutzrechtlich zuständigen oberen Landesbehörden zuständig.

Bestattungen von Kindern

Der Begriff „Sternenkind” ersetzt den bisherigen Begriff „Fehlgeburt” und umfasst Kinder, deren Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt und die vor Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche verstorben sind.  Für Sternenkinder besteht keine grundsätzliche Bestattungspflicht. Mit dem BestG wird jedoch festgelegt, dass auf Antrag eines Elternteils oder, wenn kein Elternteil mehr vorhanden ist, auf Antrag der Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG eine Erd- oder Feuerbestattung auf dem Friedhof von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist.

Künftig dürfen Sternenkinder zusammen mit einem in zeitlicher Nähe verstorbenen Elternteil mittels Erd- oder Feuerbestattung beigesetzt werden. Dies muss von einem Elternteil oder, wenn keiner mehr vorhanden ist, von den Verantwortlichen gemäß § 13 Abs. 1 BestG beantragt werden. Dies wäre beispielsweise bei tödlichen Unfällen oder dem Tod der Mutter während der Geburt der Fall. 

Eine weitere zentrale Änderung im BestG betrifft das Leichenschauwesen. Im Zuge dessen wird die Obduktionspflicht für Kinder eingeführt, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, sofern die Todesursache nicht zweifelsfrei erkennbar oder geklärt ist. Da dies ein sensibles Thema ist und in die Totenfürsorge der Eltern eingegriffen wird, wird der Obduktion eine zweite amtliche Leichenschau als Kontrollmechanismus vorgeschaltet, ähnlich wie bei einer Feuerbestattung. So soll sichergestellt werden, dass eine Obduktion wirklich notwendig ist. Die Obduktionspflicht dient der Aufklärung von Straftaten an Kindern. Gerade bei den Kleinsten wird die Dunkelziffer von Fremdeinwirkungen, die zum Tod führten, bundesweit als sehr hoch vermutet. Das liegt daran, dass bei Babys, die beispielsweise durch Schütteln oder Erwürgen getötet wurden, oftmals keine offensichtlichen Spuren von Gewalt erkennbar sind.

Bestattungen von im Ausland gefallenen Soldatinnen und Soldaten

Unter bestimmten Voraussetzungen können im Auslandseinsatz verstorbene Bundeswehrangehörige in einem Ehrengrab dauerhaft bestattet werden. Das bedeutet, dass die festgelegte Mindestruhezeit von 15 Jahren hier keine Anwendung findet und die Friedhofsträger stattdessen ein ewiges Ruherecht gewähren. Das Grab darf somit nicht wieder neu belegt werden. Diese Regelung wurde ursprünglich für gefallene Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr eingeführt. Die Landesregierung übernimmt künftig die dauerhafte Finanzierung, sofern die gesetzlich geregelten Voraussetzungen vorliegen.