| Bestattungsrecht

Rheinland-pfälzischer Landtag beschließt neues Bestattungsrecht – Gesundheitsminister Clemens Hoch: „Gesetz vereinbart individuelle Wünsche der Menschen und würdevolles Abschiednehmen“

Rheinland-Pfalz hat ein neues Bestattungsgesetz. Der rheinland-pfälzische Landtag hat in seiner heutigen Sitzung dem Gesetzesentwurf der Landesregierung zugestimmt. „Nach über 42 Jahren haben wir einen neuen Rahmen geschaffen, der individuelle Vorstellungen und Wünsche der Menschen im Land mit einem würdevollen Abschiednehmen in Einklang bringt. Viele Menschen wollen sich mit dem Gedanken auseinandersetzen, was mit ihnen nach ihrem Ableben geschieht“, sagt Gesundheitsminister Clemens Hoch im Plenum. Entscheidend sei, dass noch zu Lebzeiten schriftlich festgehalten werde, welche Bestattungsform nach dem Tod gewählt werden soll. Eine mit der Totenfürsorge betraute Person setze diesen Wunsch dann um. „Wer keine neue Bestattungsform für sich wählt oder dieses nicht im Vorfeld schriftlich erklärt, der kann wie bisher auch in einem Sarg oder einer Urne auf dem Friedhof beigesetzt werden“, so der Minister. „Wir erhalten so unsere Tradition und Friedhofskultur und ermöglichen neue Räume für eine individuelle Form der Bestattung.“ Das Gesetz kann noch im Oktober in Kraft treten. Eine Durchführungsverordnung wird aktuell erarbeitet. Es soll in rund fünf Jahren evaluiert werden.

Fortan ist es möglich, die Asche mit nach Hause zu nehmen, einen Teil seiner Asche zu einem würdevollen Erinnerungsstück verarbeiten zu lassen (beispielsweise als Schmuckstein oder in einer Keramik), die Asche außerhalb vom Friedhof verstreuen zu lassen und seine Asche in den vier großen Flüssen Rhein, Mosel, Lahn und Saar bestatten zu lassen. Mit der Möglichkeit sich für eine Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen zu entscheiden, wird die allgemeine Sargpflicht bei Erdbestattungen aufgehoben.

Dem Minister war mit der Gesetzesnovelle besonders wichtig, Eltern, deren Kinder tot zur Welt kommen auf dem schweren Weg des Abschiednehmens zu begleiten. Bisher wurden Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit weniger als 500 Gramm geboren werden, noch als Fehlgeburten betrachtet. Mit der Reform werden diese Kinder zukünftig als „Sternenkinder“ bezeichnet werden. „Damit erhalten Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder auch würdevoll zu beerdigen, und sie bekommen die Unterstützung, die sie in ihrem Trauerprozess brauchen. Wir schaffen einen rechtlichen Rahmen, der es den Eltern erlaubt, ihr Kind im Falle des gleichzeitigen oder zeitnahen Versterbens eines Elternteils, wie anlässlich eines Unfalls oder medizinischen Notfalls, gemeinsam mit dem verstorbenen Elternteil in einem Grab beerdigen zu lassen. Wir wollen dazu beitragen, den Eltern einen Raum für Trauer und Erinnerung zu geben“, sagt Hoch. 

Neben den individuellen Bestattungsformen, der Finanzierung von dauerhaften Ehrengräbern von im Auslandseinsatz verstorbenen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und der Bestattung von „Sternenkindern“ gibt es weitere zentrale Änderungen im Leichenschauwesen: Gerade die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden hinterfragten immer die Qualität der Leichenschau, weshalb es notwendig ist, die verschiedenen Leichenuntersuchungsarten (Leichenschau, Obduktion, anatomische Sektion), deren Durchführung, die Todesbescheinigung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten im Gesetz genauer zu regeln. Im Zuge dessen wird die Einführung einer Obduktionspflicht für Kinder bis zum 6. Lebensjahr eingeführt, wenn die Todesursache nicht zweifelsfrei geklärt ist. Das Interesse wiegt an der Aufklärung von Tötungsdelikten bei Säuglingen und Kleinkindern höher, da Fremdverschulden, wie etwa bei einem Schütteltrauma, nur durch eine Obduktion festgestellt werden kann. Um jedoch eine unnötige Obduktion zu vermeiden, führen wir als vorgeschaltete Kontrollfunktion die zweite Leichenschau ein. 

Weitere Informationen zum neuen Bestattungsrecht finden Sie hier: Bestattungsgesetz.

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