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Hochschule Koblenz erhält als erste Hochschule für Angewandte Wissenschaften in Rheinland-Pfalz Berufungsrecht für Professorinnen und Professoren

Als erste rheinland-pfälzische Hochschule für Angewandte Wissenschaften hat die Hochschule Koblenz nun das eigene Berufungsrecht. Wissenschaftsminister Prof. Dr. Wolf hat dem Präsidenten der Hochschule Koblenz, Prof. Dr. Bosselmann-Cyran, mit Wirkung vom 01.01.2020, befristet für die Dauer von zunächst drei Jahren, das Berufungsrecht für alle Professuren der Hochschule Koblenz übertragen. Damit ist die Hochschule berechtigt, eigenständig über die Berufung neuer Professorinnen und Professoren zu entscheiden. Eine entsprechende Vereinbarung wurde heute in Koblenz zwischen dem Wissenschaftsminister und dem Hochschulpräsidenten im Beisein von Vertreterinnen und Vertretern des Hochschulrats sowie des Hochschulkuratoriums unterzeichnet.
Übertragung des Berufungsrechts
©Hochschule Koblenz/Thomas Frey

Für Prof. Dr. Bosselmann-Cyran ist diese Übertragung mehr als eine Geste: „Für die Hochschule Koblenz ist das Berufungsrecht ein großer Schritt hin zur Unabhängigkeit bei der Auswahl von neuen Professorinnen und Professoren und damit bei der Gewinnung von hochqualifizierten Lehrenden und Forschenden. Wir freuen uns über das Vertrauen in unser Qualitätsmanagement und die Chance, die Hochschule Koblenz aktiv weiterzuentwickeln.“

Bei der Einstellung von Professorinnen und Professoren an Hochschulen gilt das Hochschulgesetz von Rheinland-Pfalz. Bislang sehen die Regelungen vor, dass Hochschulen dem rheinland-pfälzischen Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur einen Besetzungsvorschlag vorlegen und auf dieser Grundlage die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vom Wissenschaftsminister berufen werden. Der Präsident der Hochschule Koblenz, Prof. Dr. Kristian Bosselmann-Cyran hatte beim Wissenschaftsministerium beantragt, dieses Berufungsrecht an ihn zu übertragen. Das Hochschulgesetz bietet die Möglichkeit für das fachlich zuständige Ministerium, seine Befugnisse zur Berufung von Professorinnen und Professoren auf Antrag einer Hochschule ganz oder teilweise jeweils befristet auf drei Jahre der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule zu übertragen.

Bisher wurde das Berufungsrecht bereits 2011 an die Johannes Gutenberg-Universität sowie 2016 an die Universität Trier übertragen.

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