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Schulgesetz belegt sexuelle Beziehungen mit Schülerinnen oder Schülern mit einem strikten Tabu

„Sexuelle Beziehungen zu Schülerinnen und Schülern sind mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule nicht vereinbar. Dies wird jetzt im rheinland-pfälzischen Schulgesetz unmissverständlich festgeschrieben und soll damit fest im Bewusstsein aller an Schule Beteiligten verankert werden.“ Das stellte Bildungsministerin Doris Ahnen nach der einstimmig vom Landtag verabschiedeten Änderung des Schulgesetzes fest.

Auslöser für die Gesetzesänderung war der bundesweit kritisierte Freispruch eines Lehrers aus Rheinland-Pfalz, der sexuelle Beziehungen zu einer minderjährigen Schülerin hatte. Höchstrichterlich wurde der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in diesem Fall verneint. Das strafrechtlich geforderte Obhutsverhältnis sei nicht gegeben, weil der Lehrer weder der Klassenlehrer noch ein Fachlehrer der Schülerin gewesen sei. Veränderungen des Strafrechts werden derzeit auf Initiative von Rheinland-Pfalz auf Bundesebene diskutiert.

Auf Initiative von Bildungsministerin Ahnen hatte darüber hinaus die Kultusministerkonferenz (KMK) in einem Beschluss allen Bundesländern nahegelegt, auch auf schulrechtlicher Ebene nach Möglichkeiten für eine Klarstellung des Verbots zu prüfen. Im rheinland-pfälzischen Schulgesetz wird nun explizit festgehalten: „Das zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern einer Schule bestehende Obhutsverhältnis verpflichtet Lehrkräfte zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz. Sexuelle Kontakte zwischen Lehrkräften und Schülerinnen oder Schülern sind mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag unvereinbar und daher unzulässig. Dies gilt auch für das sonstige Personal in der Schule.“ Dienstrechtlich sind sexuelle Beziehungen zwischen dem Lehrpersonal und Schülerinnen oder Schülern bereits mit Sanktionen belegt und führen – insbesondere bei Kontakten mit Minderjährigen – in der Regel zur Entfernung aus dem Dienst.

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