„Mit dieser Novellierung machen wir die Universitätsmedizin effizienter und fit für die Zukunft. Die Herausforderungen heute sind enorm, aber wir müssen uns nicht scheuen, sie mit Engagement anzugehen, denn diese Institution der Spitzenforschung und der Spitzenmedizin wird agiler, flexibler und handlungsfähiger“, sagt Wissenschaftsminister Clemens Hoch. Die Rückmeldungen der Anhörung seien konstruktiv und sehr hilfreich gewesen. „Wir nutzen die Chance, Strukturen der Universitätsmedizin so zu verbessern um dem begonnenen Neustart weiteren Schwung zu geben.“
Auf Basis der Rückmeldungen wurde insbesondere das Verfahren zur Wahl sowie zur Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands weiterentwickelt. So ist nun eine Regelung geschaffen, die ein frühzeitiges Zusammenwirken von Mitgliedern des Fachbereichsrats und des Aufsichtsrats sicherstellt und den Fachbereichsrat bei der Wahl nach wie vor angemessen einbindet. Künftig wird der Wissenschaftliche Vorstand auf Vorschlag einer Findungskommission, in die der Fachbereichsrat und der Aufsichtsrat jeweils sechs ihrer Mitglieder entsenden und die mit der Mehrheit der Mitgliederzahl entscheidet, vom Fachbereichsrat und Aufsichtsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit jeweils der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats und der Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt. Die Bestellung des Wissenschaftlichen Vorstands erfolgt durch den Aufsichtsrat und setzt eine Wahl nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren voraus. Die Abberufung des Wissenschaftlichen Vorstands erfolgt durch den Aufsichtsrat mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen entweder im Benehmen mit dem Fachbereichsrat oder aufgrund einer Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands durch den Fachbe-reichsrat, die eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen und das Beneh-men mit dem Aufsichtsrat voraussetzt.
Es gibt zudem weitere wichtige Veränderungen des Vorstandsgefüges: In Zukunft soll der Vorstand aus bis zu fünf Personen bestehen. Es wird festgeschrieben, dass die Zuständigkeitsbereiche für Angelegenheiten von Forschung und Lehre (Wissenschaftlicher Vorstand), kaufmännische Angelegenheiten und Angelegenheiten der Krankenversorgung durch verschiedene Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden müssen.
Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands soll im Gesetz darüber hinaus nicht geregelt werden, sondern wird durch den Aufsichtsrat in der Satzung festgelegt. Die flexiblere fachliche Besetzung des Vorstands sowie die Öffnung der Zahl der Vorstandsmitglieder auf bis zu fünf Personen soll es ermöglichen, Vorstandskonstellationen an die Herausforderungen der jeweiligen Zeit anzupassen und besonderen Aufgaben, wie dem Thema Bauen und Infrastruktur, durch ein eigenes Vorstandsressort die nötige Priorität zu geben. Ebenso hat die Änderung zur Folge, dass auch die Pflege einem Vorstandsressort zugeordnet und mit vollem Stimmrecht im Vorstand versehen werden kann.
Gleichzeitig wird festgesetzt, dass der Vorstand seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, jedoch nicht gegen die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitglieds, fällt. Dies soll zu effizienteren und schnelleren Entscheidungsprozessen beitragen. Zur Sicherung der Freiheit von Forschung und Lehre wird festgelegt, dass Entscheidungen, die den Kernbereich von Forschung und Lehre betreffen, darüber hinaus nicht gegen die Stimme des Wissenschaftlichen Vorstandes getroffen werden können.
Die Novellierung sieht darüber hinaus vor, dass die Benennung der Aufsichtsratsmitglieder in einem weniger aufwändigen Verfahren erfolgen und es die Möglichkeit geben soll, noch stärker externe Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen Wissenschaft und Krankenhauswesen einzubinden.
Es soll eine Trägerversammlung als neues Organ der Universitätsmedizin eingeführt werden, deren Aufgabe die Wahrnehmung der Belange des Landes als Träger der Universitätsmedizin ist.
Die Ziele der Universitätsmedizin werden um einen Passus zur Gleichberechtigung von behinderten und nicht behinderten Menschen, zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und gegen die Benachteiligung aus rassistischen Gründen oder aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, Alter oder sexueller Identität ergänzt. Außerdem wird ergänzt, dass die Universitätsmedizin verpflichtet ist, die Gleichstellung der Geschlechter in allen Phasen der Vorbereitung, Planung, Entscheidung und Durch-führung einer Maßnahme zu berücksichtigen und in jeder Phase zu prüfen, ob und wie diese sich auf die Geschlechter unterschiedlich auswirken kann (Gender-Mainstreaming).
Die Weiterentwicklung der Lehre im Medizinstudium wird als wichtige Aufgabe der heutigen Zeit in das Gesetz aufgenommen.
Es wird grundsätzlich geregelt, dass die Leitungen von Kliniken und Instituten unbe-fristet bestellt werden und dass Regelungen zur Privatliquidation grundsätzlich nicht mehr neu vorzusehen sind.
Zum weiteren Vorgehen:
Der Gesetzentwurf soll nun noch vor der Sommerpause in diesem Jahr in das parla-mentarische Verfahren gebracht werden.