Landesförderung hausärztliche Versorgung

Das Land fördert im hausärztlichen Bereich Niederlassungen, Praxisübernahmen, Anstellungen von Ärztinnen und Ärzten sowie die Einrichtung von Zweigpraxen in ausgewählten Förderregionen. Ab Januar 2024 gilt das Förderangebot nicht nur für die hausärztliche Versorgung im engeren Sinne, sondern schließt Kinder- und Jugendärztinnen und –ärzte mit ein. Das Programm greift (außerhalb der KV-RLP-Förderregionen) vorausschauend dort, wo die Altersstruktur der Ärzteschaft auf Nachbesetzungsbedarf hinweist.

Maßgeblich ist der Text der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Förderrichtlinie sowie alle gültigen einschlägigen Regelungen. Die folgenden Informationen dienen zur Orientierung für Interessentinnen und Interessenten ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Wer kann eine Förderung beantragen?

Niedergelassene und MVZ, die an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a S. 1 SGB V teilnehmen.

 

Bis zu welcher Höhe kann gefördert werden?

  • Neue Niederlassung/Übernahme/Neugründung im Fördergebiet: bis 20.000 Euro bei ganzem Versorgungsauftrag; sonst bis 15.000 Euro)
  • Neue Anstellung einer Hausärztin oder eines Hausarztes im Fördergebiet: bis 20.000 Euro je nach Stundenumfang
  • Einrichtung einer hausärztlichen Zweigpraxis: bis 15.000 Euro

Anstellungen werden nur gefördert, wenn eine Hausärztin oder ein Hausarzt die Tätigkeit im Fördergebiet aufnimmt, die oder der dort nicht bereits mit dem Status einer oder eines zugelassenen oder angestellten Vertragsärztin oder Vertragsarztes an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen hat oder teilnimmt.

 

Wo wird gefördert?

Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf www.hausarzt.rlp.de veröffentlichten Fördergebiete.

Ab 1.1. 2024:

Ab 1.7. 2024

Die Fördergebiete ergänzen sich räumlich mit den geförderten Gebieten für das vorrangige Förderprogramm Strukturfonds der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP).

 

Hinweise zur Antragstellung

Der Förderantrag ist an die Bewilligungsbehörde zu richten. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

Ein Förderantrag setzt voraus, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Stellen Sie Ihren Antrag mit genügend Vorlauf, damit die Bewilligungsbehörde vor Beginn der Maßnahme eine Bewilligung aussprechen oder einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn genehmigen kann.

Mit Ihrem Förderantrag machen Sie Ausgaben für Erwerb, Errichtung, Modernisierung oder Ausstattung der Praxis in einem Finanzierungsplan geltend. Die Mittelverwendung ist später nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde kann vorab beraten, welche Ausgaben mitberücksichtigt werden können.

Mit der Antragstellung verpflichten Sie sich unter anderem, dass mit der zu fördernden Maßnahme verbundene hausärztliche Tätigkeit innerhalb von 6 Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung begonnen wird und die Tätigkeit mindestens 5 Jahre lang im vorgesehenen Umfang ausgeübt wird. Ansonsten ist die Förderung anteilig zurückzuzahlen.

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung umfassen für Sie unter anderem:

  • Mitteilungspflichten bei wesentlichen Veränderungen innerhalb der Bindungsfrist
  • Bei Rückzahlungen aufgrund von Zweckverfehlung können Zinsen anfallen
  • Verwendungsfrist der ausgezahlten Beträge von maximal zwei Monaten nach Mittelabruf

Verweise auf weitere einschlägige Regelungen (Auswahl):

 

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Kontakt

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Baedekerstraße 2 - 20
56073 Koblenz
www.lsjv.rlp.de

Vanessa Weber 
Tel: 0261 / 4041-319
Fax: 0261 / 4041-77319
E-Mail: weber.vanessa(at)lsjv.rlp.de