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26. Corona-Bekämpfungsverordnung verkündet: 2G+-System tritt am Sonntag in Kraft

Gestern wurde die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung durch das Gesundheitsministerium verkündet. Sie tritt am kommenden Sonntag, 12. September, in Kraft. Ebenfalls wurde die Vierte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen sowie die Elfte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben verkündet.

Die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung verweist darauf, dass in Rheinland-Pfalz künftig über die Sieben-Tage-Inzidenz hinaus, die Faktoren Hospitalisierungsinzidenz und Intensivbettenauslastung wesentliche Maßstäbe für weitergehende Schutzmaßnahmen sein werden. Der neue Warnwert reicht von Stufe 1 bis Stufe 3, die jeweils dann ausgerufen werden, wenn mindestens zwei der drei Leitindikatoren erreicht werden. Ein möglicher Lockdown ist nicht mehr als Schutzmechanismus vorgesehen. Dabei richtet sich der Leitindikator „Sieben-Tage-Inzidenz“ wie gehabt für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ zeigt an, wie viele Schwererkrankte innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen neu stationär aufgenommen wurden. Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ misst die Anzahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner im Durchschnitt der letzten sieben Tagen bezogen auf ein Versorgungsgebiet gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025. Als Hospitalisierungsfall wird die Krankenhausaufnahme zur stationären Behandlung gezählt. Der dritte Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz. Die aktuellen Werte dieser drei Leitindikatoren werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes veröffentlicht.

„Die Pandemie ist dynamisch, daher müssen auch wir unsere Maßstäbe an die aktuelle Lage anpassen. Wir wollen einen weiteren Lockdown vermeiden und werden die Schutzmaßnahmen nun an drei neuen Warnwerten orientieren. Grundsätzlich gilt: Mit unserem ‘2G+ System‘ bleibt in allen Warnstufen der Zugang für nicht Immunisierte erhalten. Somit stellen wir notwendige Zugangsmöglichkeiten sicher“, macht Gesundheitsminister Clemens Hoch deutlich. „Je nach Warnstufe wird jedoch die Anzahl der nicht Immunisierten, die zusammenkommen können, begrenzt. Für Geimpfte und Genesene bleibt es bei einem sehr großen Stück Normalität. Es werden für diese Gruppe unbegrenzte Zusammenkünfte möglich sein, zu denen ein gewisses Kontingent an nicht immunisierten Personen hinzukommen können.“

„Bereits mehr als 5 Millionen Impfungen wurden bisher in Rheinland-Pfalz durchgeführt. Jeder und jede Erwachsene hatte die Möglichkeit, sich impfen zu lassen. Auch weiterhin wird es zahlreiche Impfangebote geben. Bitte nehmen Sie diese Angebote wahr!“, appelliert Hoch an alle, die bisher die Möglichkeit einer Impfung noch nicht wahrgenommen haben.

Für den Veranstaltungsbereich wird die neue 2G+ Regelung neue Platzkapazitäten möglich machen. Zukünftig wird die Anzahl der nicht immunisierten Personen, die zu einer Veranstaltung zugelassen werden, über die notwendigen Schutzmaßnahmen entscheiden.

Werden bei Warnstufe 1 nur bis zu 25 nicht immunisierte Personen bei einer Veranstaltung zugelassen, können die weiteren Platzkapazitäten für Immunisierte ausgeschöpft werden. Für alle Anwesenden kann dann die Masken- und Abstandspflicht entfallen. Bei Veranstaltungen im Innenraum mit bis zu 250 nicht immunisierten Personen besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen Abstands- oder Maskenpflicht. Bei der Umsetzung einer Maskenpflicht kann die volle Raumkapazität genutzt werden. Die verbleibenden Plätze können mit Geimpften und Genesenen aufgefüllt werden. Kontakte müssen erfasst werden. Bei Veranstaltungen im Freien mit festen Sitzplätzen können bis zu 1.000 nicht immunisierte Personen zugelassen werden. Auch hier gilt dann die Wahlmöglichkeit zwischen Abstands- oder Maskenpflicht. Bei der Umsetzung einer Maskenpflicht können die vollen Platzkapazitäten genutzt werden. Die verbleibenden Plätze können mit Geimpften und Genesenen bis zu einer Maximalpersonenzahl von 25.000 aufgefüllt werden. Bei Veranstaltungen im Freien ohne feste Sitzplätze gilt der Grenzwert von 500 nicht immunisierten Personen. Ansonsten bleiben die Bedingungen bestehen. Für nicht immunisierte Personen besteht eine Testpflicht.

In der Warnstufe 2 und 3 wird die Anzahl der maximal zugelassenen nicht immunisierten sowohl im Innen- als auch Außenbereich jeweils reduziert. Es verbleibt aber auch dort bei einem zulässigen „Auffüllen“ mit Genesenen und Geimpften.

Die „Vierte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen“ tritt am 13. September in Kraft. Sie beinhaltet Regelungen für Schülerinnen und Schüler. Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in Schulen auf, besteht für die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren Lehrkräfte nur bei einer eigenen Infektion eine Absonderungspflicht. Alle anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Klassen- oder Lerngruppe müssen sich im Regelfall nicht absondern. Sie müssen sich stattdessen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen täglich mittels Selbsttest testen sowie während dieses Zeitraums eine Maske am Platz tragen. Die Testpflicht gilt dabei nicht für geimpfte oder genesene Personen. Test- und Maskenpflicht entfallen, sofern ein PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung oder ein PCR-Test das positive Ergebnis des Selbsttests des jeweiligen Primärfalles widerlegen. Die neue Fassung der Landesabsonderungsverordnung für den Umgang mit Corona-Infektionsfällen in Kindertageseinrichtungen war bereits zum 4. September in Kraft getreten.

Die „Elfte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben“ wird bis zum 9. Oktober verlängert. Sie beinhaltet keine inhaltlichen Änderungen. In der Landesverordnung ist insbesondere geregelt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Produktion von Schlachthöfen, Zerlegebetrieben oder fleischverarbeitenden Betrieben erst nach Vorlage eines negativen PCR-Tests dort eingesetzt werden dürfen. Es dürfen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sein und die erforderliche Testung darf höchstens 48 Stunden vor beabsichtigter Aufnahme der Beschäftigung vorgenommen worden sein. Dies gilt für alle Beschäftigten einschließlich Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder Beschäftigte eines Werkunternehmens, die in der Produktion der Betriebe tätig sind. 

Die Höhe der jeweiligen Leitindikatoren finden Sie auf der Seite des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz

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