Bildungsministerin Doris Ahnen unterstrich: „Mit der Erweiterung der kostenlosen Schülerbeförderung auf alle Schülerinnen und Schüler, die an den Gymnasien, den Integrierten Gesamtschulen sowie den Berufsfachschulen I und II die Sekundarstufe I besuchen, wird ein deutlicher Beitrag zur Entlastung der Elternhäuser dieser jungen Menschen geleistet. Diese direkte finanzielle Entlastung ist besonders geeignet einen Beitrag zu einem kinder- und familienfreundlichen Rheinland-Pfalz zu leisten und wirkungsvoller als Transferleistungen. Die neue Gesetzesregelung schließt nahtlos an Schritte wie die Beitragsbefreiung von Kindergärten, den Aufbau eines kostenfreien Netzes von Ganztagsschulen, die Lernmittelfreiheit für sozial schwächere Eltern und die Schulbuchausleihe für alle anderen an.“ Nachdem in der Anhörung von verschiedenen Seiten eine Einbeziehung derjenigen berufsbildenden Schulen, die Abschlüsse der Sekundarstufe I vermitteln, in die kostenlose Schülerbeförderung angeregt wurde, sei der Wegfall der bisherigen Elternanteile im endgültigen Gesetzentwurf der Landesregierung auch auf die Berufsfachschulen I und II erweitert worden, fügte Doris Ahnen hinzu. In der Realschule plus bleibt die Schülerbeförderung auch weiterhin kostenlos.
Das Landesgesetz stelle sicher, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die wegfallenden Eigenbeteiligungen der Eltern erhielten, betonte die Bildungsministerin weiter. Die dazu geführten Erörterungen mit den kommunalen Spitzenverbänden nach dem Konnexitätsausführungsgesetz seien Anfang November einvernehmlich abgeschlossen worden. Im Ergebnis würden die Landeszuweisungen für die Schülerbeförderung an Landkreise und kreisfreie Städte für das Schuljahr 2012/2013 um 16,1 Millionen Euro angehoben. Danach würden die Mittel entsprechend den sinkenden Schülerzahlen in der Sekundarstufe I angepasst. Im letzten endgültig abgerechneten Haushaltsjahr (2010) bezuschusste das Land die Schülerbeförderung, die seit 1980 eine Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte ist, mit mehr als 93 Millionen Euro.
Aufgrund aktueller Nachfragen möchten wir auf die seit 1974 unveränderten Entfernungsgrenzen bei der Schülerbeförderung hinweisen:
Nach §69 Schulgesetz haben Schülerinnen und Schüler nur dann Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Dies ist dann der Fall, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer und zwischen Wohnung und einer weiterführenden Schule länger als 4 Kilometer ist.