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Gesundheitsminister Clemens Hoch: Verordnung des Bundes sichert Funktionsfähigkeit und Liquidität von Krankenhäusern

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser erlassen. Damit werden zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit von Krankenhäusern die Krankenkassen weiterhin verpflichtet, die von den Krankenhäusern erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen innerhalb von fünf Tagen zu bezahlen. Die Verordnung tritt morgen in Kraft.

„Die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser ist infolge der andauernden Corona-Pandemie angespannt. Der Krieg in der Ukraine und die dadurch bedingten Kostensteigerungen insbesondere für Gas, Strom sowie Sachkosten gefährden und verschärfen die Situation zusätzlich. Für die Liquidität vieler Krankenhäuser ist dies eine enorme Herausforderung, insbesondere, da eine Refinanzierung durch die Kostenträger erst zeitverzögert erfolgt. Der Rettungsschirm der Bundesregierung in Höhe von sechs Milliarden Euro ist ein wichtiger Schritt und soll die die Steigerungen der Kosten für den Bezug von Erdgas und Strom gegenüber dem Niveau vor der Krise ausgleichen. Hiervon ist ein Betrag in Höhe von 4,5 Milliarden Euro zum pauschalen Ausgleich von mittelbar durch den Anstieg der Energiepreise verursachten Kostensteigerungen vorgesehen. Da diese Maßnahmen aber nicht zu einem umfassenden Ausgleich der Sachkostensteigerungen der Krankenhäuser führen, besteht weiterhin eine Liquiditätslücke, die durch flankierende Maßnahmen zu füllen ist, um die Sicherung der Zahlungsfähigkeit von Krankenhäusern kurzfristig sicherzustellen“, sagte Gesundheitsminister Clemens Hoch. Mit der nun erlassenen Fristverlängerung sichere der Bund zusätzlich die Funktionssicherheit der Krankenhäuser im ganzen Land, so der Minister.

Als Frist für die Geltung der verkürzten Zahlungsfrist von fünf Tagen wurde mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz ursprünglich der 31. Dezember 2020, später der 31. Dezember dieses Jahres vorgesehen. Mit der vorliegenden Verordnung wird die Frist nun um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Bis 2020 war es den Krankenkassen möglich, von Krankenhäusern gestellte Rechnungen innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen.

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