Diese finanzielle Entlastung sei ein spürbarer Beitrag zu einem kinder- und familien-freundlichen Rheinland-Pfalz und komme den Familien unmittelbar zugute, betonte Doris Ahnen. Die neue Regelung für die Schülerbeförderung schließe nahtlos an Schritte wie die Beitragsbefreiung von Kindergärten, den Aufbau eines kostenfreien Netzes von Ganztagsschulen, die Lernmittelfreiheit für sozial schwächere Eltern und die Schulbuchausleihe für alle anderen Elternhäuser an. Schon nach den bisherigen Regelungen war etwa ein Viertel aller Fahrschülerinnen und Fahrschüler in den Integrierten Gesamtschulen und Gymnasien von der Zahlung eines Eigenanteils befreit, weil das Einkommen ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten unterhalb der festgelegten Einkommensgrenzen lag. Zudem war für die Eltern der Schülerinnen und Schüler an Realschulen plus und an den noch verbliebenen Hauptschulen kein Eigenanteil vorgesehen.
„Das Landesgesetz stellt sicher, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung einen finanziellen Ausgleich für die wegfallende Eigenbeteiligung der Eltern erhalten“, betonte die Bildungsministerin weiter. Als Ergebnis der Konnexitätsgespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden würden die Landeszuweisungen an Landkreise und kreisfreie Städte für das Schuljahr 2012/2013 um 16,1 Millionen Euro angehoben. Danach würden die Mittel entsprechend den Schülerzahlen in der Sekundarstufe I fortlaufend angepasst. Im letzten endgültig abgerechneten Haushaltsjahr (2010) bezuschusste das Land die Schülerbeförderung, die seit 1980 eine Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte ist, bereits mit mehr als 93 Millionen Euro.
Aufgrund aktueller Nachfragen möchten wir auf die seit 1974 unveränderten Entfernungsgrenzen bei der Schülerbeförderung hinweisen:
Nach §69 Schulgesetz haben Schülerinnen und Schüler nur dann Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Dies ist dann der Fall, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer und zwischen Wohnung und einer weiterführenden Schule länger als 4 Kilometer ist.