„Kern des neuen Landesarchivgesetzes ist eine deutliche Verkürzung der Sperrfristen für Akten und Vorgänge, die von Behörden und Verwaltungen bearbeitet wurden. Selbstverständlich werden dabei die schutzwürdigen Belange betroffener Personen auch weiterhin berücksichtigt“, unterstrich Wissenschafts- und Kulturministerin Doris Ahnen. „Mit dieser Regelung in der Gesetzesnovelle kann nunmehr der Zeitraum des Nationalsozialismus erheblich besser aufgearbeitet werden. Damit kommen wir der Forderung von vielen engagierten Personen und Verbänden nach, die für die zeitgeschichtliche Forschung und für die politische Bildung und Gedenkarbeit insgesamt immer wieder einen besseren Zugang zu den Unterlagen aus der Zeit von 1933 bis 1945 gewünscht haben.“
Entsprechend den Regelungen anderer Bundesländer liegt die Sperrfrist künftig bei 10 Jahren nach dem Tod des Betroffenen. Wenn das Todesjahr nicht bekannt ist, soll die bisherige Frist von 110 Jahren nach der Geburt auf 100 Jahre verkürzt werden. Bei Unterlagen, die der Geheimhaltung unterliegen, werde die Sperrfrist von bislang 80 Jahren auf künftig 60 Jahre verkürzt, erläuterte die Ministerin.
Die Archivverwaltungen erhielten zudem mehr Entscheidungsspielraum, wenn es darum gehe, Sperrfristen – beispielsweise für Akten aus der Zeit des Nationalsozialismus – auf Antrag zu verkürzen und die darin enthaltenen Informationen für die Forschung oder Dokumentation zugänglich zu machen, ergänzte Ahnen.
Das Gesetz bringe insgesamt die Interessen der Wissenschaft an der Aufarbeitung der Zeitgeschichte und die Wahrung der Belange des Datenschutzes, insbesondere der personenbezogenen Daten, noch besser in Einklang.