„Wir haben uns im Länderkreis darauf verständigt, dass für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Beschäftige, die geimpft oder genesen sind, Testungen auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen kann. Dies muss bis auf Weiteres nicht täglich, aber zweimal pro Kalenderwoche erfolgen“, sagte der Minister. Darüber hinaus werde der „Besuchsstatus“ dahingehend konkretisiert, dass betreute, gepflegte oder in den Einrichtungen behandelte Personen nicht als Besucherin oder Besucher definiert sind. Auch die sorgeberechtigte Person, die minderjährige Kinder zur Behandlung begleitet, hat keinen Besuchsstatus und ist von der Testpflicht ausgenommen. Gleiches gilt für Personen, die in Eilfällen oder aufgrund hoheitlicher Befugnisse die Einrichtungen betreten, beispielsweise Rettungsdienste, Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichter, Seelsorgepersonen bei der Sterbebegleitung, sowie Personen, die die Einrichtung nur kurzzeitig betreten, insbesondere bei der Post- und Paketzustellung.
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