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Gesundheitsminister Clemens Hoch: Geimpftes und genesenes medizinisches Fachpersonal muss nur zweimal die Woche getestet werden

Die Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder haben den Bund aufgefordert, das Infektionsschutzgesetz im Bereich der Testpflicht anzupassen. Gleichzeitig haben sie sich auf eine gemeinsame Auslegung der geltenden Bestimmungen verständigt. „Uns haben zahlreiche Hinweise aus den Einrichtungen und vom medizinischen Fachpersonal erreicht, dass die seit gestern geltende bundesrechtlich geregelte, tägliche Testpflicht für geimpfte und genesenes Personal in der Praxis über das Ziel hinausschießt. Wir haben im Kreis der Gesundheitsministerinnen und -minister heute darauf reagiert, da wir zu den ohnehin hohen Belastungen im Gesundheitssystem nicht noch weitere Hürden bei der Bewältigung des herausfordernden Alltags aufbauen dürfen“, sagte Gesundheitsminister Clemens Hoch nach einer Schalte seiner Kolleginnen und Kollegen mit dem geschäftsführenden Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. Darüber hinaus herrschte bisher Unklarheit darüber, wie beispielsweise sorgeberechtigte Personen von Minderjährigen bei der Begleitung zu einer ärztlichen Untersuchung zu behandeln seien.

„Wir haben uns im Länderkreis darauf verständigt, dass für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Beschäftige, die geimpft oder genesen sind, Testungen auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen kann. Dies muss bis auf Weiteres nicht täglich, aber zweimal pro Kalenderwoche erfolgen“, sagte der Minister. Darüber hinaus werde der „Besuchsstatus“ dahingehend konkretisiert, dass betreute, gepflegte oder in den Einrichtungen behandelte Personen nicht als Besucherin oder Besucher definiert sind. Auch die sorgeberechtigte Person, die minderjährige Kinder zur Behandlung begleitet, hat keinen Besuchsstatus und ist von der Testpflicht ausgenommen. Gleiches gilt für Personen, die in Eilfällen oder aufgrund hoheitlicher Befugnisse die Einrichtungen betreten, beispielsweise Rettungsdienste, Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichter, Seelsorgepersonen bei der Sterbebegleitung, sowie Personen, die die Einrichtung nur kurzzeitig betreten, insbesondere bei der Post- und Paketzustellung.

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