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Hoch / Schweitzer / Stich: Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impflicht im Land gut angelaufen

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal gilt seit Mittwoch. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ungeimpfte Beschäftigte bei den jeweils zuständigen Gesundheitsämtern melden. Bis zum 15. März waren die Pflegeheime und Kliniken gesetzlich verpflichtet worden, einen Impf- oder Genesenen-Nachweis ihrer Beschäftigten vorzulegen. Bundestag und Bundesrat hatten dies im Dezember beschlossen.

„Die konsequente Umsetzung des Bundesgesetzes ist in Rheinland-Pfalz gut angelaufen. Für uns bleibt es oberste Priorität, vor allem vulnerable Gruppen vor einer Infektion mit dem Virus zu schützen. Gerade in den medizinischen Bereichen, den Pflegeeinrichtungen und den Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen wir auf höchste Standards setzen. Dazu gehört eben auch, dass möglichst viele Mitarbeitende bestmöglichen Impfschutz besitzen. Die Quote in den Einrichtungen im Land ist sehr gut; Rheinland-Pfalz liegt im Spitzenfeld. Nun gilt es, dass die Impfquote in den Einrichtungen vervollständigt wird, denn die Schutzimpfung ist der beste Schutz für alle und vor allem jene, die besonderen Schutz benötigen“, sagten Gesundheits-minister Clemens Hoch, Sozialminister Alexander Schweitzer und der Impfkoordinator des Landes, Daniel Stich.

Die technische Anbindung der Gesundheitsämter an das Meldeportal habe reibungslos funktioniert. Bis Stand heute Morgen hatten sich 2.821 Einrichtungen registriert. Dabei wurden 5.675 Personen gemeldet, die nun von den Gesundheitsämtern angehört werden.

Rheinland-Pfalz wendet bei der Umsetzung ein mehrstufiges Verfahren an. Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten derjenigen Personen, die die Nachweispflicht nicht erfüllt haben, zu übermitteln. Diese Pflicht entfällt bei den Einrichtungen mit einer Impfquote von 100 Prozent. Die Gesundheitsämter werden die Personen, die ihnen von den Einrichtungsleitungen gemeldet wurden, auffordern, die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Hierfür wird eine Frist von zwei Wochen vorgesehen werden. Sollte in dieser Frist der Nachweis nicht erbracht werden, wird im Regelfall ein Bußgeld von 500 Euro verhängt werden. Daran anschließend erfolgt grundsätzlich die Untersagung, den Betrieb, die Einrichtung oder das Unternehmen zu betreten. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Eine Verpflichtung, ungeimpfte Beschäftigte unmittelbar am 15. März freizustellen, haben Arbeitgeber nicht. Melden die Leitungen der Einrichtungen aber nicht fristgerecht und vollständig fehlende Nachweise, so ist dies auch eine Ordnungswidrigkeit.

Hoch, Schweitzer und Stich hoben erneut die hohe Impfquoten unter den Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegebereich hervor. So ergab das regelmäßige Monitoring des Sozialministeriums zum jüngsten Meldetermin am 4. März in den Pflegeeinrichtungen einen Wert von 95,5 Prozent der Mitarbeitenden, die vollständig geimpft oder genesen sind. Im medizinischen Bereich wird die Impfquote unter Beschäftigten auf 92,5 Prozent geschätzt.
 

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