
Im Zuge der Novellierung des Bestattungsgesetzes in Rheinland-Pfalz sind seit in Kraft treten des Gesetzes die Ausbringung der Asche außerhalb von Friedhöfen, die Ascheurnenaushändigung an bestimmte Personen zur privaten Aufbewahrung, die Ascheteilung zur würdevollen Weiterverarbeitung, die Tuchbestattung für jedermann und die Flussbestattung in Rhein, Mosel, Lahn und Saar möglich.
Häufig gestellte Fragen zur Flussbestattung
In Rheinland-Pfalz ist eine Flussbestattung im Rhein, in der Mosel, der Saar und der Lahn möglich, sofern sich die Gewässer auf rheinland-pfälzischem Hoheitsgebiet befinden.
Gemäß BestG ist eine Flussbestattung die Beisetzung einer Ascheurne aus sofort wasserlöslicher Zellulose, die ausschließlich vom Schiff aus erfolgt. Sie darf nicht in Ufernähe, von einer Brücke oder von Stegen o. Ä. aus erfolgen. Auch das Verstreuen der Asche vom Schiff aus ist nicht zulässig. Eine Flussbestattung darf nur von Bestatterinnen und Bestattern durchgeführt werden. Das Einbringen von Blumen oder anderen Gegenständen in Gewässer ist durch das BestG nicht ausdrücklich erlaubt und unterliegt gemäß § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Erlaubnispflicht. Für die Erteilung einer solchen Erlaubnis sind die wasserschutzrechtlich zuständigen oberen Landesbehörden zuständig.
Die Urne könnte im Falle einer temporär nicht möglichen Flussbestattung im Krematorium oder beim Bestattungsunternehmen entsprechend der Warte- und Bestattungsfrist nach § 23 BestG bis zu sechs Monate aufbewahrt werden. Sollte also wegen Niedrigwassers eine Flussbestattung nicht unmittelbar möglich sein, heißt das nicht, dass sie grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Seitens der Landesverwaltung (obere Wasserbehörden) ist allein über die wasserrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Die Landesverwaltung steht mit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Kontakt, um schlanke Abläufe zu gewährleisten.
Häufig gestellte Fragen zur Tuchbestattung
Ja, allerdings kann eine Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen nur erfolgen, wenn auch hier die verstorbene Person dies schriftlich verfügt hat.
§ 12 Abs.1 BestG
Ja, der Transport der eingetuchten Leiche muss bis unmittelbar zur Grabstätte in einem Sarg erfolgen.
§ 12 Abs. 3 BestG
Nein, Bestattungstücher müssen aus biologisch abbaubarem, leicht verrottbarem und blickdichtem Material bestehen.
§ 10 Abs. 1 BestGDVO
Nach dem neuen Bestattungsgesetz können verstorbene Personen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen oder gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Über mögliche entgegenstehende öffentliche Belange hat der jeweils örtlich zuständige Friedhofsträger im Rahmen des Antrags oder der Anmeldung einer Bestattung zu befinden und die Entscheidung zu begründen.
§ 12 Abs. 1 BestG
Die Friedhofsträger „sollen nach Möglichkeit“ eigene Grabfelder für Tuchbestattungen ausweisen. Oftmals haben kleine Gemeinden keinen Platz für eigene Grabfelder. Friedhofsträger aus Nachbargemeinden können deshalb vereinbaren, auf einem Friedhof ein ausreichend großes Grabfeld für Tuchbestattungen einzurichten, das allen Gemeindemitgliedern der beteiligten Gemeinden zur Nutzung offensteht.
§ 12 Absatz 2 BestG
Häufig gestellte Fragen zu weiteren Bestattungsarten
Nein, die „Reerdigung“ ist keine nach BestG erlaubte neue Bestattungsform und fällt auch nicht unter die „Erdbestattung“.
§ 11 Abs. 7 und 8 BestG
Nein.



