Im Land gelten seit heute folgende neue Regelungen:
Neuregelung der Quarantäne
Die Kontaktpersonen, die eine Auffrischungsimpfung vorweisen können, oder frisch doppelt geimpft oder genesen (Zeitraum von drei Monaten) oder geimpfte Genesene sind, sind von der Quarantäne ausgenommen. Für alle Übrigen enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen. Sie können sich darüber hinaus nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest bei einer zugelassenen Teststelle freitesten lassen. Ein Nachweis darüber muss erbracht werden.
Zum Schutz der Versorgung von vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe kann für die Beschäftigten die Freitestung nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen nur durch einen obligatorischen PCR-Test und nur dann beendet werden, wenn die Betroffenen zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.
Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege die als enge Kontaktpersonen eingestuft worden sind, kann die Quarantäne bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- Test oder einen bei einer Testeinrichtung vorgenommenen Antigen-Schnelltest beendet werden.
Anpassung der „2G-plus“-Regel in der Corona-Bekämpfungsverordnung
„Angesichts der Omikron-Variante, die sich rasend schnell ausbreitet und die Fallzahlen stark steigen lässt, bleiben Kontaktbeschränkungen und Zutrittsregeln, darunter auch die 2G-plus-Regelung, unerlässlich. Gut, dass „2G-plus“ jetzt endlich auch bundesweit Anwendung finden wird“, betonte der Gesundheitsminister. Im Vorgriff auf die Entscheidung des Bundesrates heute ist die in Rheinland-Pfalz schon seit Wochen geltende 2G-plus-Regel in der Corona-Bekämpfungsverordnung ebenfalls angepasst worden. Die Testpflicht entfällt demnach nicht nur für Menschen, die bereits ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben, sondern auch für frisch doppelt Geimpfte und frisch Genesene, deren Zweitimpfung bzw. Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sowie geimpfte Genesene.