| Novellierung des Universitätsmedizingesetzes

Landtag beschließt Gesetzesnovellierung – Wissenschaftsminister Clemens Hoch: „Erwarte zusätzlichen Rückenwind für die Universitätsmedizin“

Der rheinland-pfälzische Landtag hat in seiner Sitzung gestern Abend das novellierte Universitätsmedizingesetz (UMG-Novelle) beschlossen. Das 2009 in Kraft getretene Gesetz erfährt somit Änderungen, mit der die Organisation der Universitätsmedizin flexibilisiert wird, um insbesondere das Zusammenwirken der Organe und die Entscheidungsfindung noch effizienter zu gestalten und so den Herausforderungen der Gesundheitsversorgung und von Forschung und Lehre begegnen zu können. Der Entscheidung war ein Anhörungsverfahren vorausgegangen.

Wissenschaftsminister Clemens Hoch begrüßte den Beschluss: „Wir machen die Universitätsmedizin agiler, effizienter und handlungsfähiger. Kurzum: Die Universitätsmedizin wird fit für die Zukunft.“ Die Aufgaben der Universitätsmedizin in Krankenversorgung, Forschung und Lehre seien anspruchsvoll und erforderten optimal angepasste rechtliche Rahmenbedingungen. Hoch zeigte sich jedoch zuversichtlich, dass vor allem die konstruktiven Rückmeldungen der Anhörung, die in den abschließenden Prozess eingeflossen seien, zu einer weiteren Verbesserung des Gesetzes beigetragen hätten. „Ich erwarte einen erneuten Rückenwind für den bisher sehr gelungenen Neustart an der Universitätsmedizin“, so der Minister.

Auf Basis der Rückmeldungen wurde insbesondere das Verfahren zur Wahl des Wissenschaftlichen Vorstands weiterentwickelt. So ist nun eine Regelung geschaffen, die ein frühzeitiges Zusammenwirken von Mitgliedern des Fachbereichsrats und des Aufsichtsrats sicherstellt und den Fachbereichsrat bei der Wahl nach wie vor angemessen einbindet. Künftig wird der Wissenschaftliche Vorstand auf Vorschlag einer Findungskommission, in die der Fachbereichsrat und der Aufsichtsrat jeweils sechs ihrer Mitglieder entsenden und die mit der Mehrheit der Mitgliederzahl entscheidet, vom Fachbereichsrat und Aufsichtsrat in einer gemeinsamen Sitzung gewählt. Dabei ist jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats und der Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich. Die Bestellung des Wissenschaftlichen Vorstands erfolgt durch den Aufsichtsrat und setzt eine Wahl nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren voraus. Die Regelung ermöglicht, dass Vertreter des Fachbereichsrats ebenso wie Vertreter des Aufsichtsrats frühzeitig in den Findungsprozess eingebunden sind.

Es gibt zudem weitere wichtige Veränderungen des Vorstandsgefüges: In Zukunft kann der Vorstand aus bis zu fünf Personen bestehen. Es wird festgeschrieben, dass die Zuständigkeitsbereiche für Angelegenheiten von Forschung und Lehre (Wissenschaftlicher Vorstand), kaufmännische Angelegenheiten und Angelegenheiten der Krankenversorgung durch verschiedene Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden müssen.

Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands wird nicht mehr im Gesetz geregelt, sondern wird durch den Aufsichtsrat in der Satzung festgelegt. Die flexiblere fachliche Besetzung des Vorstands sowie die Öffnung der Zahl der Vorstandsmitglieder auf bis zu fünf Personen ermöglicht es, die Zusammensetzung des Vorstands an die fachlichen Herausforderungen anzupassen und besonderen Aufgaben, wie dem Thema Bauen und Infrastruktur, durch ein eigenes Vorstandsressort die nötige Priorität zu geben. Ebenso hat die Änderung zur Folge, dass auch die Pflege einem Vorstandsressort zugeordnet und mit vollem Stimmrecht im Vorstand versehen werden kann.

Gleichzeitig wird festgesetzt, dass der Vorstand seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, jedoch nicht gegen die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitglieds, fällt. Dies trägt zu effizienteren und schnelleren Entscheidungsprozessen bei. Zur Sicherung der Freiheit von Forschung und Lehre ist geregelt, dass Entscheidungen, die den Kernbereich von Forschung und Lehre betreffen, darüber hinaus nicht gegen die Stimme des Wissenschaftlichen Vorstandes getroffen werden können.

Die Novellierung sieht darüber hinaus vor, dass die Benennung der Aufsichtsratsmitglieder in einem weniger aufwändigen Verfahren erfolgt und räumt die Möglichkeit ein, noch stärker externe Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen Wissenschaft und Krankenhauswesen einzubinden.

Es wird eine Trägerversammlung als neues Organ der Universitätsmedizin eingeführt, deren Aufgabe die Wahrnehmung der Belange des Landes als Träger der Universitätsmedizin ist. Die Weiterentwicklung der Lehre im Medizinstudium als wichtige Aufgabe der Universitätsmedizin im Gesetz noch stärker betont. Das Gesetz unterstützt außerdem die Gliederung der Universitätsmedizin in Departments. Den Departments kommt eine Bündelungsfunktion zu. Damit wird der Entwicklung zur fächerübergreifenden Versorgung und der gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzung von Ressourcen Rechnung getragen. Das Department-Konzept gestaltet die medizinische Behandlung an der Universitätsmedizin nicht nur effizient im Sinne der Wirtschaftlichkeit, sondern trägt vor allem zu einer bestmöglichen Versorgung und Betreuung der Patientinnen und Patienten bei.

Es wird grundsätzlich geregelt, dass die Leitungen von Kliniken und Instituten unbefristet bestellt werden und dass Regelungen zur Privatliquidation grundsätzlich nicht mehr neu vorzusehen sind.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 

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