| Novellierung des Universitätsmedizingesetzes

Wissenschaftsminister Clemens Hoch: Strukturen der Universitätsmedizin mit Gesetzesnovelle weiter verbessern

Das 2009 in Kraft getretene Universitätsmedizingesetz (UMG) wird novelliert. Das hat der Ministerrat in seiner heutigen Sitzung beraten. „Die Universitätsmedizin hat sich als große Uniklinik mit hervorragenden Leistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung etabliert. Und dennoch steht sie vor großen wirtschaftlichen Herausforderungen. Auch die Umsetzung des Baumasterplans, mit dem in den kommenden Jahren mehr als 2,2 Milliarden Euro für die nachhaltigste und modernste Universitätsmedizin im Land investiert werden, binden viele Kräfte. Mit der Novellierung des UMG machen wir auch die Gesetzesgrundlage zukunftsfest und passen es an gemachte Erfahrungen und an die Herausforderungen der aktuellen Zeit an“, sagte Wissenschaftsminister Clemens Hoch nach der Sitzung des Ministerrates, der sich zuvor über die geplante Novelle beraten hatte. Ein Schwerpunkt der Novellierung solle sein, die Gremien und Strukturen fit zu machen für die Herausforderungen in den immer wichtigeren und sich schneller bewegenden Feldern der medizinischen Leistungserbringung und Forschung. Hierfür würden insbesondere die Regelungen zum Vorstand angepasst, so der Minister: „Hier bietet sich eine Chance, die Strukturen der Universitätsmedizin zu verbessern und damit auch den begonnenen Neustart zu unterstützen.“

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Vorstand in Zukunft anstatt aus vier aus bis zu fünf Vorstandsmitgliedern bestehen soll. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes legt der Aufsichtsrat fest. Die neue Regelung soll es möglich machen, auf große Herausforderungen mit der Schaffung eines hierauf zugeschnittenen Vorstandsressorts zu reagieren. Mit Blick auf die bevorstehende Umsetzung der Bau-Masterplanung der Universitätsmedizin wird der Aufsichtsrat abwägen, ob ein eigener Bau-Vorstand zur Erledigung dieses Riesen-Bau-Projektes notwendig ist. 

Neben der maximalen Anzahl der Vorstandsmitglieder wird auch die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes flexibilisiert. Anstatt der bisher enthaltenen Aufgabenbeschreibung der einzelnen Vorstandsressorts im Gesetz, soll in Zukunft der Aufsichtsrat über die Denomination (Ernennung), die Geschäftsverteilung und Ressortzuweisung innerhalb des Vorstandes entscheiden. Begrenzt wird diese Flexibilität durch die Notwendigkeit eines Wissenschaftlichen Vorstandes und die Regelung, neben den Angelegenheiten von Forschung und Lehre auch kaufmännische Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Krankenversorgung von unterschiedlichen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden müssen. „Mit dieser gewonnenen Flexibilität kann der Aufsichtsrat die Aufgaben innerhalb des Vorstandes an die Entwicklungen der Universitätsmedizin gezielt anpassen. Denkbar ist neben der beschriebenen Frage eines Bau-Vorstandes eine unterschiedliche Verortung beispielsweise der Zuständigkeit für das Personal. Ebenso sind verschiedene Abbildungen der Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes für das Berichtswesen und die wirtschaftliche Erbringung der Krankenversorgungsleistungen denkbar“, so Clemens Hoch.

Die neuen Regelungen sehen auch für alle Mitglieder des Vorstands gleiches Stimmrecht vor. Das stellt sicher, dass in Zukunft auch die Belange der Pflege in-nerhalb des Vorstandes voll stimmberechtigt vertreten sein werden. Gleichzeitig wird für Fragen, die nicht den Kernbereich von Forschung und Lehre betreffen, festgesetzt, dass der Vorstand mit Mehrheit entscheidet. Dies löst die bisherige Einstimmigkeit ab und soll zu schnelleren und agileren Entscheidungsprozessen beitragen.

Eine weitere wichtige Neuerung ist die Einführung einer Trägerversammlung als Organ der Universitätsmedizin. In diesem Gremium sollen die Belange des Landes als Gesellschafter – vertreten durch das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit – wahrgenommen werden. Mit Blick auf die Bedeutung der Universitätsmedizin als vielleicht wichtigste Landesbeteiligung ist eine solche Abbildung der Landesinteressen angemessen. Die Trägerversammlung übernimmt mit ihrer Errichtung Aufgaben, die einer Entscheidung durch den Träger vorbehalten sein sollen. Hierzu zählen die Entlastung des Aufsichtsrates, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Bestellung der Abschlussprüfer sowie die Festlegung einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrates. 

Der Minister kündigte in der Ministerratssitzung zudem an, dass auch das Verfahren zur Besetzung des Wissenschaftlichen Vorstands auf den Prüfstand gestellt werde, wenn gleich dies im aktuellen Änderungsentwurf noch nicht angelegt sei. „Wir wollen zunächst prüfen, ob dieser Prozess geändert werden muss, um schnell und verbindlich im Falle einer – wie gerade aktuellen – Vakanz eine Auswahl treffen zu können. Das ist wichtig, damit der wichtige Bereich Forschung und Lehre verlässlich geführt werden kann und keine langen Interims-Zeiten entstehen. Wir wollen sehr zeitnah zu einer Bewertung kommen und im Rahmen des weiteren Verlaufs noch einen Vorschlag zur Anpassung machen“, betont der Wissenschaftsminister. 

Weitere geplante Änderungen vollziehen auf gesetzlicher Ebene nach, was in Handeln von Vorstand und Aufsichtsrat schon in den letzten Jahren bereits die Ent-scheidungen prägte. Dies gilt für den grundsätzlichen Verzicht des Privatliquidationsrechts, dass bei Berufungen bereits seit einigen Jahren nicht mehr vorgesehen wird. Die Streichung der grundsätzlichen Befristung von Einrichtungsleitungen wird vorgenommen, weil sich schon der Vergangenheit gezeigt hat, dass die befristete Berufung im Wettbewerb um die besten Bewerberinnen und Bewerber kaum durchsetzbar war.


Zum weiteren Vorgehen:
Der Gesetzentwurf soll nun in eine Anhörung, danach erneut im Ministerrat beraten werden und noch vor der Sommerpause in diesem Jahr in das parlamentarische Ver-fahren gebracht werden.

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