Die Änderungsverordnung enthält in § 20 Anpassungen in Bezug auf die Absonderung von Einreisenden und die Nachweispflicht aufgrund der Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes vom 30. Juli 2021.
Einreisende, die sich kürzer als 72 Stunden in einem Gebiet aufgehalten haben, das nicht Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung ist, müssen sich nicht in eine Quarantäne begeben und sind von der Nachweispflicht befreit.
Verkündet werden alle Verordnungen auf corona.rlp.de.