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Gesundheitsminister Clemens Hoch: Durchführungsverordnung zum neuen Bestattungsgesetz ist auf der Zielgeraden

Der Entwurf der überarbeiteten Landesverordnung zur Durchführung des neuen Bestattungsgesetzes ist Ende letzter Woche zur Anhörung an Verbände, Organisationen und Institutionen außerhalb der Landesregierung übersandt worden. Dazu gehören unter anderem die christlichen Kirchen, die kommunale Familie, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) sowie Bestatterverbände. Mit dem novellierten Bestattungsgesetz, das Ende September in Kraft getreten ist, wurden neue Bestattungsformen möglich. Damit das Verfahren vereinfacht wird und alle Betroffenen und Beteiligten besser planen können und keine unnötige Bürokratie aufgebaut wird, wird die geltende Durchführungsverordnung zum Bestattungsgesetz an das neue Gesetz angepasst. Die beteiligten Akteure haben nun im Anhörungsverfahren bis spätestens Mitte November Zeit, um selbst noch einmal Anregungen und Hinweise zu geben.

„Ich freue mich sehr, dass nicht lange nach Inkrafttreten des neuen Bestattungsgesetzes in Rheinland-Pfalz die überarbeitete Durchführungsverordnung auf der Zielgeraden ist. Sie wird helfen, das Gesetz mit seinen vielen neuen Möglichkeiten bei den individuellen Bestattungswünschen noch besser und unbürokratisch umzusetzen. Mit dem kurzen Anhörungsverfahren von etwas mehr als einer Woche wollen wir erreichen, dass sehr zeitnah noch mehr Handlungssicherheit für alle Beteiligten geschaffen wird“, sagt Gesundheitsminister Clemens Hoch.

Im Zuge der Novellierung des Bestattungsgesetzes in Rheinland-Pfalz sind seit in Kraft treten des Gesetzes die Ausbringung der Asche außerhalb von Friedhöfen, die Ascheurnenaushändigung an bestimmte Personen zur privaten Aufbewahrung, die Ascheteilung zur würdevollen Weiterverarbeitung, die Tuchbestattung für jedermann und die Flussbestattung in Rhein, Mosel, Lahn und Saar möglich. Gerade die Flussbestattung stößt auf großes öffentliches Interesse, hier bedarf es aberklarer Regelungen für die Umsetzung, gerade auch weil es sich um viel befahrene und intensiv genutzte Bundeswasserstraßen handelt. Die Durchführungsverordnung enthält diese klaren Richtlinien. So darf etwa eine Flussbestattung ausschließlich von Bestatterinnen und Bestattern an dafür genehmigten Stellen durchgeführt werden. Außerdem darf die Asche keine Metallteile enthalten und es dürfen auch keine Beigaben, wie Beerdigungsschmuck, Kränze, Blumengebinde oder dergleichen in den Fluss eingebracht werden. Um den Genehmigungsprozess künftig für alle Beteiligten möglichst bürokratiearm, effizient und schnell zu gestalten, wird derzeit durch das rheinland-pfälzische Umweltministerium an einer internen Arbeitskarte für die Behörden gearbeitet, in der die Flussbereiche, in denen die Ausbringung der Asche z.B. wegen größerer Wasserentnahmen zu Brauchwasserzwecken nicht möglich ist, markiert werden.

„Nach über 42 Jahren haben wir einen neuen Rahmen geschaffen, der individuelle Vorstellungen und Wünsche der Menschen im Land mit einem würdevollen Abschiednehmen in Einklang bringt. Viele Menschen wollen sich mit dem Gedanken auseinandersetzen, was mit ihnen nach ihrem Ableben geschieht. Wer keine neue Bestattungsform für sich wählt oder dieses nicht im Vorfeld schriftlich erklärt, wird wie bisher in einem Sarg oder einer Urne auf dem Friedhof beigesetzt werden. Wir erhalten so unsere Tradition und Friedhofskultur und ermöglichen neue Räume für eine individuelle Form der Bestattung“, so Hoch.

Auf das Anhörungsverfahren folgt die rechtsförmliche Prüfung. Der rheinland-pfälzische Ministerrat wird dann noch abschließend über die Durchführungsverordnung beraten und beschließen.

Unter dem folgendem Link finden sich zahlreiche weitere Informationen zum neuen Bestattungsgesetz sowie eine Formulierungshilfe für die Totenfürsorgeverfügung: https://mwg.rlp.de/themen/gesundheit/bestattungsgesetz
 

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